Gesetzsammlung
fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg · Rudolstadt.
Sechotes Slũck voin Johr 1850.
M ILX. Verordung,
die Organisation des Ministeriums betreffend, vom 26. Ppril 1850.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg t.
haben im Zusammenhange mit den durchgreifenden Veränderungen in der Organisation
des Gerichtowesens und zur Herstellung einer einfacheren Staatsverwaltung die Umbil=
dung der obern Verwalt ngöbehörden für nöthig befunden und verordnen demnach
wie folgt:
Das Minlsterium ist die oberste * für alle Awele der Staaksverwaltung.
Art. 2.
Die zeitherigen Miteelbehörden für die Verwaltung fallen weg, und es werden
namentlich die Landesregierung, das Consistorium, das Steuercollegium, die Cammer,
die Straßen -, Wasser= und Uferbau-Commission, die Landeshauptmannschaft und das
Rent= und Forslvepartement als für sich bestehende Behörden aufgehoben.
Art. 3.
Das Ministerium besorgt die ihm obliegenden Geschäfte in einzelnen, nach deren
Gegenständen getrennten Abtheilungen. Vorbehältlich anderweiter Anordnungen, welche
Unserm Ermessen anheimgestellt bleiben, werden diese Abtheilungen in nachstehender
Weise abgegrenzt:
1) für die Angelegenheiten des Fürsll. Hauses und für die Beziehungen zu andern
Staaten, so wie zur deutschen Centralgewalt,
2) für die Jusliz-Verwaltung und die im Gebiete derselben vorkommenven Gnaben-
lsachen, sowie für kirchliche und Schulangelegenheiten,
3) für die lunere Landesverwaltung, mit Einschluß der Militalr= und Straßenbau=
Angelegenheiten, sowie der Aussicht über die Straf= und Corrections-Anstalten,
in lehterer Beziehung jedoch in Verbindung mit der Abtheilung unter No. 2.
4) für die Finanzen.
Funstl. Schw. I#kolst. Gesetsammi. XI. 14