Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 3821 
Art. 9. 
Unserer unmittelbaren Genehmugung bleiben auch fuͤnftig untrrworfen: 
4) die auf die Angelegenheiten Unseres Fürstl. Hauses Bezug habenden Beschlüsse 
und Auöfertigungen; 
2) alle mit andern Staaten abgeschlossen werdenden Verträge; 
Balle Gesetze und allgemeinen Dienst- und Verwaltungs-Vorschriften, es mag auf 
neue oder Abänderung der vorhandenen ankommen; 
4) die dem Landtage zu macheuden Vorlagen und mit ihm zu treffenden Verab, 
schiedungen; 
5) die Correspondenz mit der deutschen Centralgewalt und die Verhandlungen mit 
andern Staatöoregierungen, insofern sie nicht in den Grenzen schon beslehender Ge- 
setze oder Verwaltungsvorschriften sich bewegen; 
6) Begnadigungen in Strafsachen; 
7) außerordentliche Unterstühungen; 
8) Gnavengeschenke, insofern deren Verwilligung nicht schon auf dem Grunde der 
bestehenden Eiurschtungen erfolgen kann 
) Erwerbung und Veräußerung von Cnnbbest itg mit der unter Wo. 8. gemachten 
Einschränkung; 
) alle Anstellungen und Entlassungen öfsentlicher Diener, insowekt nicht die Annahme 
oder Entlassung von Subalternen der vorgeseten Dienstbehörde übertragen istz 
) bie Verwilligung von Besoldungen, Zulagen, Gratificationen, Wartegeldern und 
Pensionen an die öffentlichen Diener, deren Ernennung von Uns ausgeht, und auch 
in Ansehung derjenigen, wo letzteres nicht der Fall, alsdann, wenn die Verwilligung 
nicht im Etat enthalten ist; 
die Verleihung des Rechts ver Persdnlichkelt an Gesellschaften, sowie die Erthellung 
von Privilegien und überhaupt alle dicjenigen Entscheidungen, welche nach ausdrück- 
licher Vorschrift eines besondern Gesehes vom Staatsoberhaupte selbst genehmigt 
werden müssen. 
Berl allen vorgenammen Gegenstäuden bleibt ed Unserer Bestimmung vorbehalten, ob 
Wrr die betreffenden Vorträge schmirlich oder mündlich und zwar in einer Plenar= Sitzung 
der verantwortlichen Mitglieder des Miisteriums oder mittels besondern Vortrages durch 
ein einzelnes Mitglied desselben entgegennehmen wollen. Auch #m letztem Falle ist jedoch 
der Uns zur Unterschrift vorzulegende-Beschluß in elner Plenar= Slhung des Mifsleriums 
vorzuberriten. 
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