a26 1850.
28) die nãchste Aufsicht uͤber die Mahlmuͤhlen;
29) die nächste Aufsicht über die Obliegenheit des Abdeckers;
30/ die nächste Aussicht über die Ufer an Bächen und Dämme an Teichen, das Flachs-
rösten in Bächen und Teichen;
31) die nächsie Aufsicht über die Ortsbaumschulen, Baumpflanzungen und den Ver-
kuuf von Obstbäumen und Holzpflanzen;
32) die Armen-Polizei, namemtlich die Abslellung der Bettelei, des unbefugten Neu-
jahr-Gratulirens, Obsorge für Umterbringung und Fortschaffung amner Kranken;
33) die Aufsicht über das Aehren= und Holzlesen;
34) die Markt-Polizel mit Einschluß der Vorfehrung gegen Vorfäufereiz
35) die nächste Aufsicht über Maß und Gewicht;
36) die Verhinderung ves unbefugten Hausirens;
37) die Feld-Polizei hinsichtlich des Grasens, Aufthuns der Felder und Wiesen zur
Trift, des unbefugten VBiehhaltens, namentlich der Zahl der Schafe und Tauben, des
VBiehhaltens derer, welche in der Flur keinen Grundbesitz haben und der Aufrechthaltung
der Triftordnung überhaupt, mit Berücksichtigung der wohlerworbenen Rechte; ferner
hinsichtlich der ordnungsmäßigen Brartung der Felder bei dem Düngerfahren, Ackern,
Sien, Eggen und Aerndten, und hinsichtlich der Aufsicht über die Grenzsteine;
38) die Aufsicht über Beobachtung der polizellichen Vorschriften über Ausübung der
Jagd und Fischerei;
39) die Verhinderung des Wegfangens der Singvögel;
8. 5.
Den Landräthen liegt die Polizei-Verwaltung ob, insowelt sie den Polizeibehorden
femmerhin überhaupt noch überlassen bleibt und insoweit sie nicht den Gemeindevorständen
C. 4.) oder dem Ministerium (§. S.) zugewiesen ist. Ihre amtliche Thätigkeit erstreckt sich
überhaupt auf die nachstehenden Geschäfne, ohne jedoch davurch deren ganzen Umfang er-
schöpfen zu wollen:
1) die Theilnahme an den Gemeindeangelegenheiten in den durch die neue Gemelnde=
ordnung bezeichneten Fällen;
2) die Aussicht über vie ortöpolizeiliche Thärigkelt der Gemeindevorstände;
3) die Pröfung und Feststellung der Grbürenansätze der Onsvorstände in Gemeinve=
angelegenhelten auf Anrufen der Betheiligten;
4) die Militair-Aushebung;