Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 327 
5) Marsch-, Einquartirungs= und sonstige Kricgsleistungs-Sachen; 
6) die Obsorge für Wahrung der Landehoheit und der Landesgrenze des Bezirks; 
7) die Or#nung der Heimath#angelegenheten, soweit sie nicht den Gemeinden zusteht; 
8) die auf die Ein= und Auswanverungen Bezug habenden Geschäfte; 
9) die Erlaubnisertheilung zu Göterzerschlagungen und Abtrennungen; 
10) die Ertheilung der landespolizeilichen Erlaubniß zu Holzrodungen; 
11) die Leining der Loͤschanstalten beii in ihrem Vezirle sich ercignendem Feuerungluͤck, wo- 
esldenz in Wegfall kommt; 
12) die Regulirung des Bauplans zur Wiederherstellung abgebranmter Gebände; 
13) die Aufsicht auf den Virimalwegbau; 
14) die Ausstellung der Dienst- und Wanderbücher, ingleichen der Pässe; die Anord= 
nung der Schubtransporte und Ausschreibungd der Hälssfuhren; 
toller Gund 
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10) die Verfügungen bel ansgebrochenen Stuchen und zu Verhuͤnmg berselben; 
17) die Vermittelung der Unterbringung der Geisteslrren in der Iruanhellanstal, Kranker 
im Land-Kranfenhause und der Beschaffung des Verpflegungsaufwandes; 
18) die Verpflichtung der Hebammen, Wund-und Thser-Aerzte und Apotheker; 
19) die Handhabung des Innungsgesetzes mit Einschluß der Dlöpensations-Verlelhung 
in den zulässigen Fällen; 
20) die Handhabung des Gesetzes über den Hausirhandel (mit Ausschluß der Bestrafung 
der Uebertretungen:) 
21) die Aussiellung der Gewerbscheine in P7 er kKihher gebräuchlichen Weise. 
In den Geschäftskreis ver Landräthe FSnn auch die Ablösungsangelegenheten. Zu 
diesem Behuf werden ihnen Sachverständige beigegeben werden. Das Nähere hierüber bleibt 
der Ausführungs-Verordnung zu dem Ablösungsgesetz vorbehalten. 
8. 7. 
Auf die Landräthe gehen auch alle diesenigen Geschäfte über, welche zeither von den 
Jusligbeamten resh. Gerichtshaltern als weltlichen Mitgliedem der Kircheninspectionen zu 
besorgen gewesen sind. 
CE. 8. 
Das Ministerium überkommt zu seinen dermaligen verfassungsmäßigen Obliegenheiten 
von dem biöherigen Wirkungskreise der Regserung, Verwaltungs-Abtheilung und der 
Landeshauptmannschaft:
	        
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