Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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gehoben werden kann. Was aus Anlaß der Beschaͤbigung auf die meue Saat oder Pflan- 
zung verwendet werden muß, kommt mit in Anschlag. 
8. 3. 
Haftpflicht. 
In Ansehung des Schadensersatzes haften Ehemänner für ihre Ehefrauen, Aeltern 
und Pflegeältern für ihre bei ihnen wohnenden und von ihnen Kost und Unterhalt empfan- 
genden Kinder und Pflegekinder. Aushülflich haften für Hutschäven, welche thre Hirten 
verursacht haben, die Gemeinden und andere Dienstherren. Ferner haften aushülflich Lehr- 
herren für ihre Lehrlinge, Meister für ihre Gesellen, Herrschaften für ihre Dienstboten, wenn 
und Insowelt das von den Lehrlingen, Gesellen oder Dienstboten widerrechtlich Erworbene 
In den Nugzen der Lehrherren, Melster und Dienstherren verwendet worden sst. 
S. 4. 
Beschädigung durch Thiere ohne Schuld eines Menschen. 
Ist durch Thlere, welche si 6 im Eigemthune. befinden, ohne erweibliche Schuld eines 
Menschen geschadet worden, so triff 
Dieser kann sich durch Ueberlassung des Thieres an den Beschädigten von seiner Voerbindlich- 
keit nicht befreien. 
S. 5. 
Anwendbarkeit einer Strafe neben der Verpflichtung zur Leistung von 
Schadencgersatz. 
Neben der Verpflichtung zum Schadensersatze treten In den durch das gegenwärtige 
Gesetz oder durch das Strafgesetzbuch vorgesehenen Fällen zuglelch Strafen ein. 
S. 6. 
Anwendung des Strafgesetbuches. 
Wa dlejenigen Handlungen betrifft, welche nicht gegen bloß polizelliche Anordnungen 
bieses Gesetzes gerichtet sind, so kommen die im Strafgesehbuche enthaltenen Vorschriften, 
insoweit nicht in Folgendem abweichende oder ergänzende Bestimmungen getroffen worden 
sind, zur Anwendung. 
Gnsichtlich der bloß polizeflichen Uebertrekungen (Abschnitt III. dieses Gesetzes) sind 
außer den in gegenwäriigem Gesetze enthaltenen Vorschriften dieim ersten Thelle des Straf-
	        
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