Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 231 
gesetzbuches getroffenen allgemelnen Bestimmungen über Verbrechen und deren Bestrafung, 
sowett sie durch vieses gegenwärtige Gesetz nicht abgeänbert sind, ebenfalls anzuwenden. 
8. 7. 
Gewaltthätige Widersehlichkeit. 
Wenn der, welcher eine unter die Bestimmumgen dieses Gesetzes fallende strafbare 
Handlung begeht, dabel Waffen oder gefährliche, zur Verübung dieser Handlung nicht er- 
sorderliche Werkzeuge bei sich führt, oder wenn er, auf der That betrofsen, der Pfändung 
oder Wegnahme des Gestohlenen oder Gefrevelten, oder seiner Festnehmung mit Gewalt 
oder Drohungen sich widersetzt, so tritt, sofern seine Handlungsweise nicht in ein schwereres 
Verbrechen übergeht, neben der Strafe für die Handlung, wegen deren crangehalten wurde, 
eine Strafe von drei Wochen bis zu drei Monaken Gefängniß, oder Arbeitöhausslrafe bis zu 
einem Jahre ein. Als Erschwerungsgrund innerhalb vieses Strafmaßes i#st es anzusehen, 
wenn die Widersehung von mehren Personen gemeinschaftlich begangen wird. 
Hat bet der Wibersehung nur eine Bedrohung mit Thätlschkeiten Statt gefunden, oder 
wurde die Gewalt nicht an der Person des den Thäter Anhaltenden ausgeübt, oder ist der 
Wcderstand durch ein ungesebliches oder ordnungswidriges Benehmen des Anhaltenden 
hervorgerufen worden, so kann bri Zumessung der Strafe bis auf drei Tage Gefängniß her- 
abgegangen werden, insofern nicht im lehten Falle durch den Erceß des Anhaltenden der 
Ws#rstand überhaupt entschuldigt erscheint. 
§. 8. 
Erschwerungegründe. 4 
Bel allen in gewinnsüchtiger Absicht, over auch aus Kache, Bosheit oder Mukhwillen 
verübten Verbrechen an Holzungen, Baumpflanzungen, Feldern, Wiesen und Gärten ist es 
als ein besonderer Erschwerungögrund innerhalb des Strafmaßes zu betrachten: 
ü) wemn sich der Thäter bei ver Ausführung einer Säge oder bei Entwendung von 
Waldstreu eines eisernen Rechens bedient hat; 
b) wenn ein angestellter Arbeiter oder ein Verwaltungs= oder Aufsichts -Beamter die 
hierdurch erlangte Gelegenheit zu dem Verbrechen benutzt, resp. sich an den seiner 
Verwaltung oder Aufsicht anvertrauten Gegenständen verbrecherisch vergriffen hat, 
vorbehältlich der Bestimmung in §. 13; 6 
e) wenn das Verbrechen bei Nachtzelt (Ar.. 152, 2. des Strafgesetbuchet), Inglelchen, 
wenn es an Sonn-,Fest= oder Buß-Tagen verübt worden sftz 
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