Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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Wird diese Anzeige unterlassen, so ist dies polizeilich mit einer Geldbuße bis zum dop- 
pelten Betrage des Schadens zu ahnden, vorbehaͤltlich ded Ersahets des letzten. 
c) 
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I. Verbrechen aus Eigennut. 
8. 11. 
Arten der selben. 
Wegen Diebstahls nach Maßgabe des Strafgesetzbuches wird bestraft: 
wer Holz, Harz, Rinde, Baumsaft, Baumfrüchte, Laub, Gras, Moos, Streu aller 
Art, oder sonstige Haupt= oder Neben-Producte der Waldungen im Freien, d. h. 
außer dem Gewahrsam elnes Hauses oder befriedigten Hofraumes, fernier wer land- 
wirthschaftliche Erzeugnisse mit Einschluß von Obsifrüchten, oder landwirhhschaft- 
liche Geräthschaften vom Felde oder sonst im Freien, ingleichen derjenige, welcher 
Obstfrüchte, andere Gartenerzeugnisse ober Geräthschaften aus Gärten, endlich der- 
jenige, welcher Feld= oder Garten-Befriedigungen, over in Feldern, Wiesen oder 
Gärten Baumpfähle, Bohnenstangen, Hopfenstangen u. dgl. entwendet; 
wer Vieh in fremde Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen oder Gärten 
in gewinnsüchtiger Absicht treibt; 
wer unbefugter Weise auf fremden Grundslücken Steine bricht, Lehm, Sand ober 
Erde graͤbt, oder andere Fossilien anfant. 
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mit dem Unmittelbaren Genusse, können nur mit Geldstrafe. belegt waen. 
F. 12. 
Vollendung. 
Der Holzdiebstahl an slehendem Holze ist für vollendet zu achten, wem der Baum 
gefällt, der Busch oder Strauch umgehauen, der Ast abgebrochen, abgehauen, oder abge- 
schnstten worden ist. Harz, Rinde, Walderde, Moos, Gras, Laub und Stren aller Ar 
glt als entwendet, sobald es abgekratzt, abgeschält, abgeschnitten, abgerupft, ab= oder zu- 
sammengerecht oder gekehrt ist. Ebenso ist der Diebstahl an Feld-, Garten= und Wiesen- 
Czeugnissen für vollendet zu achten, wenn diese vom Boden oder Baume getrennt 
worden sind. 
» §.13. 
Vergehen der Verwaltungs- und Aufsichtebeamteten. 
Personen, welche zur Verwaltung von Holzungen, Baumpflanzungen, Feldern Wiesen
	        
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