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und Gärten, oder zur Aufsichtsführung darüber von einer öffentlichen Behörde verpflichtet
worden sind, sollen, wenn sie an esnem ihrer Verwaltung oder Aufsicht anvertrauten Ge-
genstande ein Verbrechen auß Eigennutz begehen, dirserhalb mit den nach Art. 233 des
Strafgesetzbuches eimretenden Strafen belegt werden.
M. Uebertretung blos polizeilicher Anordnungen.
. 14.
Vorschrift wegen des Abfahrens aufgemachter Hölzer.
Es darf Niemand das in den Holzungen zur Abfuhr bereit liegende, erkaufte oder sonst
erworbene Bau-, Brenn= oder Nutz-Holz ohne vorgängige Anweisung von Seiten des Eigen-
thümers oder seines Stellvertreters (in den Staatswaldungen des zuständigen Forstbeamten)
abfahren, oder abfahren lassen.
Wer hiergegen ban fällt in eine Strafe von einem Thaler = 1 Fl. 45 Kr. bis zu
drel Thalem = 5 Fl. 15 Kr., welche verdoppelt wird, wenn die Uebertretung zur Nacht-
zeit, oder an Sonn-, Fest= oder Buß-Tagen geschieht.
. 15.
Anzünden von Feuer im Freien.
Wer in Holzungen ohne Erlaubniß des Eigenthümers oder dessen Vertreters, oder
sonst im Freien auf eine für das Eigenthum Dritter Gefahr drohende Weise ein Feuer an-
zündet, oder ein mit Erlaubniß angezündetes Feuer unausgeldscht verläßt, ist um zehn Sgr.
35 Kr. bis zu drei Thalem = 5 Fl. 15 Kr. zu bestrafen. Ist hierbei durch Unvorsich-
tigkelt ein wirklicher Schaden entstanden, so tritt die Bestimmung im Art. 171 des Straf-
gesetzbuches ein.
8. 16.
Handel mit Holzpflanzen, Obstbäumen und dergleichen.
Wer außerhalb seines Wohnortes Holzpflanzen (Pflänzlinge), junge Obstbäume oder
ausgeschnittene Baumgipfel, Christbäumchen, Pfingst= oder Kirmes-Maien oder andere
dergleichen Bäume zum Verkaufe bei sich führt, muß sich durch Zeugniß einer Behörde über
den rechtlichen Erwerb ausweisen. Gleicher Ausweis ist erforderlich, wenn Holz in kleinen
Quantitäten auf Körben, Schiebkarren, n in Trachten, Bürden u. s. w. zum
Verkaufe in Städte oder, Dürfer gebracht w
Diejenigen, welche gegen eine dieser —x fehlen, trifft neben Wegnahme der