1850. 3a5
Gegenstände, welche sie ohne jenen Auswels zum Verkaufe bek sich führen, nach Befinden
noch eine Strafe bis zu zwanzig Sgr. — 1 Fl. 10 Kr.
S. 17.
Strafbares Betretenlassen auf fremden Holz-, Feld., Wiesen oder
arten. Grundstücken.)
Woer sich mit zum Fällen des Holzes dienendem Werkzeuge in einer fremden Holzung
außerhalb eines gewöhnlichen Fahrweges oder Fußsteiges, ingleichen wer sich mit Geräth-
schaften, welche zur Abbringung oder Fortschaffung von Feld-, Wiesen = oder Garten-Er-
zeugnissen geeignet sind, auf fremden Feld-, Wiesen= oder Garken-Grundstücken betreten
läßt, ohne esnen erlaubten Zweck nachweisen zu können, soll mit fünf bis zwanzig Sgr. =
17 Kr. bis 1 Fl. 10 Kr. bestraft werden.
8. 18.
Verbotene Wege.
Das unbefugte Betreten fremder Grundslücke wird mit einer Strafe bis zu fünf Sgr.
-1 belegt. 6
Das unbefugte Fahren auf fremden Grundstücken außerhalb erlaubter Wege wird mit
zehn bis zwanzig Sgr. = 35 Kr. bis 1 Fl. 10 Kr., wenn es mit Geschirr, und mit fünf
bis zehn Sgr. — 17 Kr. bis 35 Tr. wenn es mit dem Schiebekarren u. s. w. geschieht, —
das unbefugte Fahren durch Kulturen und Schonungen aber mit fünfzehn Sgr. bis drel
Thaler = 521 Kr. bis 5 Fl. 15 Kr., wenn es mit Geschirr, und mit zehn Sgr. bis einem
Thaler = 35 Tr. bis 1 Fl. 45 Kr., wenn es mit dem Schiebkamen u. s. w. geschieht, be-
straft. Gleicher Strafe, wie das Fahren mit dem Schiebkarren, unterlicgt in beiden Fäl-
len das Reiten.
Die Strafen werden verdoppelt, wenn der Frevler zum Behuf des Fahrens oder Rel-
tens einen Schlagbaum aufgeschlagen, oder Gräben, Verhaue, Gehege u. s. w. beseitigt hat.
Besondere drtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
8 160.
Zurücklassen und Abwerfen von Holz von Seiten der Holzfuhrleute.
Wer beim Abfahren von Holz dasselbe ganz oder zum Theil im Walde liegen läßt,
oder an anderen Orten, als dem Orte seiner Bestimmung, abwirft, um seinem Gespann
eine Erleichterung zu verschaffen, ist mit Gefängniß bls zu vier Tagen oder entsprechender