386 1u8 5 0.
Geldbuße zu bestrafen, wenn er nicht sofort nach selner Rückkunft dem Eigenthümer des
Holzes Anzeige davon gemacht hat.
55.20.
Beschädigung durch Thiere, . bebealliekein der diese beaufsichtig en-
Personen
Wer durch Fahrlässigkeit — daß * welches von ihm zu beaufsichtigen ist,
auf fremde Grundstücke geht, die mit dem Vich zu bekreiben er kein Recht hat, ist, abgesehen
vom Schadensersatze, je nach dem Grade der Fahrlässigkeit und des verursachten Schadens
mit einer Gelbbuße bis zu zwanzig Thalern = 35 Fl. zu belegen.
S. 21.
11 sch 11 M A -1%
bersch 9 des Beholzungorech x.
Wer bei Ausübung seines Baocholzungercchur eer eines andem diechtes zu Gewinnung
von Haupt= und Neben-Nutzungen eines fremden Waldes die festgesetzten Bedingungen und
Schranken hinsichtlich des Ortes, der Zeit, des Maßes oder der Mittel überschreitet, wird
um zehn Sgr. bis zu zwei Thalern = 35 Kr. bis 3 Fl. 30 Tr bestraft.
Mißbrauch der Erlaubniß zum Holzlesen, Streusammeln u. dgl.
Wer die Erlaubniß hat, Raff= oder Lese-Holz, ingleichen Streu zu holen und die ver-
ordnungsmäßigen oder sonft festgesetzten Grenzen dfeser Erlaubniß, Zeit, Ort oder Maß
derselben überschreitet, oder die verordnungsmäßigen Bedingungen nicht erfüllt, oder
sich dabei nicht ausdrücklich gestatteter Werkzeuge bedient, ist mit Gefängniß von einem
bis zu drei Tagen zu bestrafen.
Wer das in Folge erhaltener Erlaubniß gelesene Holz, oder Streumaterial zu
dessen Entnchmung er nur zu seinem Wirthschaftsbedarfe berechtigt ist, an Andere ver-
äußert, unterliegt der Hälfte der auf den einfachen Forstdiebstahl gesetzten Strafen.
§S. 23.
Verkauf zum eigenen Bedarfe erhaltenen Holzeo.
Wer Holz, welches ihm nur zum cigenen Bedarfe oder zum eigenen Geschäftöbe-
triebe abgegeben worden, verbotswidrig veräußeit, wird um den einfachen, In Wieder-
holungsfällen um den voppelten Werth des also veräußerten Holzes bestraft.