Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

aas 1850. 
hat, Insoweit nicht die Handlung den Strafbestimmungen des Strafgesetzbuches, resp. ven 
Vorschriften im ersten und zweiten Abschnttte dirses Gesetzes unterliegt, eine Strafe von fünf 
bis zwanzig Sgr. = 171 Kr. bis 1 Fl. 10 Kr., welche in dem Falle unter b nach Maßgabe 
deß gestifteten Schadens bis zu drei Thalern = 5 Fl. 15 Kr. ansteigen kann, verwirtt. 
S. 27. 
Sonstige Poligzeiwidrigkeiten. 
Alndere, hier nicht namemtlich aufgeführte, Uebertretungen allgemeiner oder örtlicher 
Verbote, welche den Schutz der Holzungen, Baunwflanzungen, Felder, Wiesen oder Gär- 
ten, die Ordnung des Forsthaushaltes, oder die Beförderung der Forstkultur zum Zwecke 
haben, werden nachbdem Crmessen der Behörde mit thunlichster Beachtung der in §§. 14—26 
bestimmten Strafverhältnisse geahndet. 
K 28. 
Zusammentrefsen von Uebertretungen mit Verbrechen. 
Schließt ein der Bestrafung nach diesem Gesetze unterlicgendes Verbrechen aus Eigen- 
nut, Rache, Bosheit oder Muthwillen eine Uebertretung einer bloß polszeilichen Anordnung 
in sich, so ist die Uebertretung nicht besonders zu ahnden, sondem nur bei Bestrafung des 
Verbrechens als Erschwerungsgrund imerhalb des gesehlichen Serafmaßes zu beachten. 
IV. Verfahren bei Vergehen gegen dieses Gesetz- 
F. 29. 
Verpflichtung zur Anzeige. 
Verpflichtet zur strengsten Aufmerksamkeit in ihrem Amiskreise auf alle strafbaren 
Handlungen in Bezug auf Holzungen, Baumpflanzungen, Felder, Wiesen und Gärten, 
und zur Anzeige in jedem Falle ist vas gesammte Polizesdienst-Personal, sowie diejenigen, 
welche bei dem Forstwesen angestellt sind, over welchen sonst die Aufsicht über Holzungen, 
Baumpfkanzungen, Felder, Wiesen oder Gärten übertragen ist, sie seien im öffentlichen 
Dienste, oder in Privaldiensten. 
« K. 30. 
Anhaltung, Psändung und Verhastung der Frevler. 
Wenn Jemand über einem Werbrechen an Holzungen 2c. oder bel einer Uebertretung 
der polizeilichen Vorschriften dieses Geseges betrofsen wird, so ist es dem Betretenden ge- 
stattet, ihn anzuhalten, zu pfürden, und wenm es ein Fremder, ein Unbrkannter oder ein
	        
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