Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 239 
sonst schon verrufenrr Frroler sst, sich seiner Person zu bemächtigen und ihn sofort an die 
zuständige Behörde abzuliefern. 
Die Betroffenen sind verbunden, die Werkzeuge und Geräthschaften, welche sie bet 
dem Vergehen benutzt haben, oder welche zu führen verboten ist, dem sie Anhaltenden auf 
Erfordern abzugeben, und es sind dieselben, dafern sie nicht nach Maßgabe des Strafgesetz= 
buches der Konfiskation unterliegen, erst nach abgeurtheiltem Vergehen, bezüglich wenn Per, 
urheilung erfolgte, erst nach Zahlung des Schadengersatzes, der Strafe und der Kosten, 
wofür sie gleich einem gerichtlichen Pfande haften, zurückzugeben. 
Ist die Zahlung binnen sechs Wochen nach der Verurtheilung nicht erfolgt, so werden 
die abgepfändeten Gegenstände versteigert und ver Erlös wird zur Berichtigung des Schadens- 
ersabes, der Strafe und der Kosten verwendet. 
8. 31. 
Psandgebühren u. 
Pfand= und Anzeige= Gebühren, sowie Sirafanthelle der. Denunzianten, finden 
nicht Statt. 
Besondere örtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten. 
Zuständigkeit zur Untersuchung und Untersuchungsverfahren. 
Die Zuständigke#t zur Untersuchung der dem gegenwärtigen Gesetze unterliegenden Ver- 
brechen und Uebertretungen ist nachden Vorschriften der Straf Prozeßordnung zu beurtheilen. 
Des Untersuchungsverfahren regelt sich nach den Bestimmungen der Straf-Prozeß- 
ordnung und des Art. 4 ves Gesetzes, die Einführung eines Straf-Gesehbuches und einer 
Straf= Prozeßordnung betreffend, vom heutigen Tage. 
5S. 33. 
Schluß be fimmung. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitsg mit dem Straf-Gesetzbuche in Kraft und sind 
von da an die den Schut der Holzungen, Baumpfkanzungen, Felder, Wiesen und Gärten 
beireffenden früheren Straf-Gesee aufgehoben. 
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