Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 341 
Sind die Pflanzen kuͤnfllich angebaut, so wird das Doppelte virser Ansätze als Scha- 
den angenommen. 
Uebrigens steht es dem Waldeigenthuͤmer frei, das eniwendele Holz, wenn es noch 
vorhanden ist, anstatt des Taxwerthes desselben zuruͤckzunehmen. 
Ruvolstadt, den 26. April 1850. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
Roͤder. 
Albert Roß. 
XIII. Verordnung, 
das Einbringen von Leseholz betreffend, vom 26. April 1850. 
Zu näherer Bestimmung ver Grenzen, welche hinsichtlich des Einbringens von Lese- 
holz einzuhalten sind, wird unter Hinweisung auf §. 22 des Gesetzes wegen Schutzes der 
Holzungen, Baumpflanzungen, Wirsen, Felder und Gärten mit Zustimmung des Landtags 
Folgendes festgesetzt: 
1) Als Leseholz ist anzusehen: 
u. dürre Aeste im Walde, die auf dem Boden herumliegen und in Nabelwaldungen noch 
solche abgestorbene Aeste, welche ohne Beschädigung der Bäume und grünen Aeste 
erlangt werden können; 
b. dürres und abgeskorbenes Gestänge bis zu drei, und an dazu geelgneten Orten, worüber 
der Forstbehörde die Beurtheilung zusteht, bis zu 6 Zoll Durchmesser auf dem Stocke; 
c. abgefallene Kusteln, insoweit dieselben nur aufgelesen werdenz sowie 
d. in Ansehung der 5 obern Waldforsle dasjenige Reißig, was nach beendigtem Asistreu- 
Verkauf und Deckung des Bedürfnisses der Köhlereien in den Schlägen liegen bleibt. 
2) Was das Sammeln von Leseholz betrifft, so ist dasselbe nur in den Staats-, Com- 
mun= und Kirchen-Waldungen und in Privat-Walrungen, insofern die Besihzer der letztern 
nicht andere Anordnungen treffen, den Amnen, die sich ganz außer Stande befinden, ihren 
Brennholzbedar# zu kaufen, bis zu weiterer Verordnung erlaubt. 
3) Das Ausgraben der Stocke ist, wie bisher, den Armen nur nach von der treffenden 
Forslbehörde ausdrücklich ertheilter Erlaubuiß gestattet; ebenso darf
	        
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