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4) in demjenigen Districte des Sitzendorser Forsted, welcher den alten Thiergarten
bei Schwarzbutg gebildet hat, blos nach vorher eingeholter Erlaubniß Leseholz gesammelt
%% Darf in den Schlägen und Hauungen erst nach Abfuhr der oeferiigten Hölzer, In-
sofern von der Forstbehörde nicht eine Ausnahme hierunter ausdrücklich gestattet wird, Lese-
holz gesammrlt werden.
6) Beim Leseholzholen, wenn hierzu Erlaubnihscheine ausgestellt werden, müssen die
betrefsenden Personen diese Scheine stets bei sich führen und auf Verlangen den betrefsenden
Forstbeamten vorzeigen. "
7)Schafftquandes-dazuzeichn-beflimmtmTagmnndauchassdiksmnichtvok
Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang, in den Monaten Juni, Juli und Augnst aber
nicht vor 4 Uhr Morgens und nach 8 Uhr Abends, Leseholz gesucht werden.
8) Beim Holglesen darf Niemand eine Sige, oder auch, bezüglich der Fürstlichen Un-
terherrschaft, andere Schneide-, Hau= oder Brechwerkzeuge mit sich führen.
9) Gesammeltes Leseholz muß an dem Tage, wo es gesammelt worden, nach Hause
geschafft werden und darf nicht länger im Walde oder in dessen Nähe liegen blieben.
10) Darb Leseholz weder auf Wagen noch auf mit Zugth#eren bespannten Schlitten,
Usofern nicht specielle Erlaubniß dazu bercits vorliegt oder ertheilt worden, abgefahren, auch
11) damit kein Handel getrieben werden.
Ruvolstadt, den 26. April 1850.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium.
Albert Moß.
& XIV. Gesetz
vom 29. April 1850 wegen cines Nachtrags zu den K. 46, 47 und 48 der
Gesinde-Ordnung vom 3. Juni 1822.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg #.
haben Uns auf Antrag und erfolgte Zustimmung des getreuen Landtags veranlaßt gefun-
den, zu den 55. 46, 47 und 48 der Gesinde-Ordnung vom 3. Junl 1822 folgenden Nach-
trag als Gese zu publieiren: