Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

342 1850. 
4) in demjenigen Districte des Sitzendorser Forsted, welcher den alten Thiergarten 
bei Schwarzbutg gebildet hat, blos nach vorher eingeholter Erlaubniß Leseholz gesammelt 
%% Darf in den Schlägen und Hauungen erst nach Abfuhr der oeferiigten Hölzer, In- 
sofern von der Forstbehörde nicht eine Ausnahme hierunter ausdrücklich gestattet wird, Lese- 
holz gesammrlt werden. 
6) Beim Leseholzholen, wenn hierzu Erlaubnihscheine ausgestellt werden, müssen die 
betrefsenden Personen diese Scheine stets bei sich führen und auf Verlangen den betrefsenden 
Forstbeamten vorzeigen. " 
7)Schafftquandes-dazuzeichn-beflimmtmTagmnndauchassdiksmnichtvok 
Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang, in den Monaten Juni, Juli und Augnst aber 
nicht vor 4 Uhr Morgens und nach 8 Uhr Abends, Leseholz gesucht werden. 
8) Beim Holglesen darf Niemand eine Sige, oder auch, bezüglich der Fürstlichen Un- 
terherrschaft, andere Schneide-, Hau= oder Brechwerkzeuge mit sich führen. 
9) Gesammeltes Leseholz muß an dem Tage, wo es gesammelt worden, nach Hause 
geschafft werden und darf nicht länger im Walde oder in dessen Nähe liegen blieben. 
10) Darb Leseholz weder auf Wagen noch auf mit Zugth#eren bespannten Schlitten, 
Usofern nicht specielle Erlaubniß dazu bercits vorliegt oder ertheilt worden, abgefahren, auch 
11) damit kein Handel getrieben werden. 
Ruvolstadt, den 26. April 1850. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
Albert Moß. 
& XIV. Gesetz 
vom 29. April 1850 wegen cines Nachtrags zu den K. 46, 47 und 48 der 
Gesinde-Ordnung vom 3. Juni 1822. 
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg #. 
haben Uns auf Antrag und erfolgte Zustimmung des getreuen Landtags veranlaßt gefun- 
den, zu den 55. 46, 47 und 48 der Gesinde-Ordnung vom 3. Junl 1822 folgenden Nach- 
trag als Gese zu publieiren:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.