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8. 1.
Entsteht zwischen der Dienstherrschaft und dem - der Dienstzeit erkrankten Ge.
sinde darüber: ob der Dienstbote sich die Krankheit durch Vollziehung der ihm aufgetragenen
Geschäfte, oder bei Gelegenheit derselben ohne sein eigenes grobes Verschulden zugczogen
hat oder ob ihm solche zufällig zugesioßen ist, Zweifel und Uneinigkeit, so ist dieselbe durch
das für beide Theile bindende Gutachten des gebrauchten Arztes, es mag derselbe von der
Dienstherrschaft oder von dem erkranften Gesinde selbst herbeigerusen worden sein, zu
entscheiden.
6. 2.
In denjenigen Fällen, wo wegen nicht erfolgter Anwendung eines Arztes die Erlan-
gung des, §. 1 erwähmen, Gutachtens nicht möglich ist, wird angenommen, daß die Krank-
heit dem krankgewordenen Gesinde zufällig zugestoßen sei. «
§.3.
Sind öffentliche Anstalten im Orte vorhanden, wo auch krank gewordenes Gesinde
zum Zweck der Heilung aufgenommen wird, so muß sich dasselbe gefallen lassen, wenn die
Herschaft seine Unterbringung daselbst veranstaltet.
Urkundlich unter Unserem Fürsllichen Insiegel und unter Unserer eigenhändigen
Unterschrift.
So geschehen
Ruvolstadt, den 29. April 1850.
(L. S.) Friehrich Günther, F. z. S.
Schwary. Scheldt.
XV. Gesetz
über die Strafcompetenz bei Zuwiderhandlungen gegen " Gesetze über
öfentliche indirecte Abgaben, vom 29. April 1 850.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg r.
verkündigen das nachfolgende über die Strafcompetenz bei Zuwiderhandlungen gegen die
Gesetze über öffentliche indirccte Abgaben mit Beirath und Zustimmung des Landtags be-
schlossene Geset: