Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 345 
& XVI. Anhang 
zu dem Gesetze wegen Milderung des Flurzwanges und Anbaues der Futter- 
kräuter vom 28. Februar 1849, (Nr. VIII. der Gesetz-Sammlung), 
d. d. 29. April 1850. « 
WirFriedrichGänthcr,FiikstzttSchwakzbucgu. 
Juden-GksehkIoegenMlldtkungdeäFlakzwangeöimbAnhalt-BderFuttktkkämkt 
vom23.FebI-.1849ist§.2vkroktmet,daßdaåkaoktcchtastffolchmGrundstücke-» 
welche mit Futterkräutern bestellt sind, nur unter namentlich aufgeführten Beschränkungen 
auögeübt werden darf. 
Zu größerem Schutze solcher Felvfrüchte wird deshalb mit Zustimmmung des Landtags 
hiermit gesetzlich bestimmt, daß, wenn von Vlehheerden solche Grundslücke beweidet wer- 
den, und an den darauf befindlichen Futterkräutem Schaden verursacht wird, für diesen alle 
diejenigen Trift= und Wesde-Berechtigten solidarisch zu haften verbunden seln sollen, welche 
in der Flur, worin die fraglichen Grundslücke siegen, die Weidebefugniß haben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beigedrucktem 
Fürstlichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 29. Aprll 1850. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
C. Schwartz. Scheidt. 
XVII. Abänderung 
des K. 27 des Ablösungs-Gesetzes vom 27. April 1849 (No. XX, der 
Gesetz-Sammlung). 
Wir Friedrich Gänther, Fürst zu Schwarzburg u. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und unter Zustimmmung des getreuen Landtags, 
daß in solchen Fällen, wo der ursprüngliche Lehnbrief (. 27 deb alleg. Ges.) nicht producirt 
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