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werden kann, der Abloösungsbehoͤrde nachgelassen sein soll, anstatt dieses, mit dem aͤltesten
beizubringenden Dorumente überhaupt sich zu begnügen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich belgedrucktem
Fürsllichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 29. April 1850.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
· C. Schwarg. Scheidt.
AM XVIII. Gese z
vom 29. April 1850 wegen Abänderung des Chausseegelder-Regusativs
vom 22. April 1840.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg #.
haben Uns auf Antrag und erfolgte Zustimmung des Landtags veranlaßt gefunden, die
zeitherigen Bestimmungen wegen der Chausseegelverfreihrit einigen Abänderungen zu unter-
werfen und verordnen daher, wie folgt:
g. 1.
Die Chaussee= und Brückengelder-Freiheit, wie sie zeither stattgefunden hat, wird im
Allgemeinen aufgehoben; es bleibt jedoch der bezüglichen Oberbehörde auch femer nachge-
lassen, in geeigneten Fällen, z. B. bei Umzügen ver Pfarrer, Schullehrer #c. Freskarten zu
erkheilen.
KS. 2.
Außer in den sub. II. u. b. C. c. l. g. h. i. k und 1 der Verordnung vom 22.
April 1840 erwähnten Fällen steht das Chaussee= und Brückengelder-Freithum nur zu
o) den Mitgliedern der General-Steuer-Inspechion auf Vorzeigung von Freilarten;
b) denjenigen hiesigen Beamten, deren Dienst das Ressen im Fürstenthume bedingt, ohne
daß ihnen besondere Diäten deshalb verabreicht werden, zu welcher Classe außer den
sub c. des angezogenen Gesehes genannten Personen auch die Landräthe oder deren