Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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Stellvertreter, vle Ober= und Bezirksaufseher beim Straßenbau, die Förfler, denen 
ein Dienslpferd zu halten oblsegt, Innerhalb ihres Forstes, gehdren. Deglelchen 
sind die Pfarrer und Ephoren bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie be- 
zirhungsweise Ephorie nach wie vor von Entrichtung des Chausseegeldes fretz. 
) allen Staatsangehörigen bei den sämmtlichen Barrieren deßjenigen Steuerbezirks, 
in welchem sie ihren Wohnsitz haben, im Bekreff ihrer dkonomischen Fuhren, wohin 
auch die Fuhren zur Einbringung des Holzes für eigenen Bedarf zu rechnen sind 
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Fuhren mit eigenem oder fremdem Ge- 
spanne verrichtet werden. 
6 3. 
Alle anderen Beamten, sobalt sie wegen ihrer Reisen besondere Dläten bezlehen, haben 
Chaussec= und Brückengeld zu enkrichten, aber behufs des Ersatzes solches zu liqusdiren. 
. 4. 
Bel den mit auswärtigen Behörden wegen der gegenseitigen Chausseegelderfreiheit ab- 
geschlossenen Verträgen hat es bis auf Westereß sein Verbleiben und wird die betreffende 
Oberbehörde ermächtigt, auch ferner in gerigneten Fällen dergleichen Vereinbarungen zu 
treffen. 
— 
enwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juni d. J. sn Kraft und jede mit seinem In= 
halte 20r vereinbarliche Bestimmung hört gleichzeitig insoweit auf zu gelten. 
Urkundlich unter Unserer rigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürfllichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 29. April 1850. 
(I. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
C. Schwarz. Scheidt
	        
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