350 1850.
Die Zahl und Artihrer Mitglieder und 55 Subelernpersoncle wird von der Staats=
reglerung bestimmt.
U. Appellattonsgericht.
F. 6.
Für das Fürstenthum soll ein, in Gemeinschaft mit anderen thüringischen Staaten zu
emiichtendes Appellationsgericht als Justigcollegium bestehen.
g. 7.
Die Bestimmung seines Sihes, sowie die Art und Zahl seiner Mitglieder und Sub-
altermen wird der Staatöregierung überlassen.
V. Oberappellationsgericht.
g. 8.
Das Oberappellationsgerscht in Jena ist für das hlesige Fürstenthum und für die
übrigen seinem Bezirke berelts einverleibten oder noch einzuverleibenden Staaten das oberste
gemelnschaftliche Gericht.
V. Allgemeine Bestimmungen über die Zuständigkeit der unter
1—V. genannten Gerichte.
F. 9.
Die Juständigkelt der unter 1—IV. genannten Gerichte, sowie der Instanzenzug in
Strafsachen, ist durch die Strafproceßordnung bestimmt worden. Ihre Zuständigkeit und
der Instanzenzug in bürgerlichen Rechtöstreitigkeiten aber wird bis zur Einführung einer
neuen Civilproceßordnung vurch ein besonderes Gesetz geregelt werden. Dasselbe wird zu-
gleich über die Rechte und Pflschten der Gerichte in Ansehung der freiwilligen Gerichtöbar=
keit überhaupt und des Vormundschaftswesens insbesondere Bestimmungen treffen.
VI. Staatsanwaltschaft.
. §.10.
Bek jedem Kreisgerichte wird für dasselbe und für die in seinem Sprengel befindlichen