ab2 1850.
latlonsgerlchts unter Mitwirkung des Gesammt-Mlnisteriums erfolgende Besetzung
von Stellen in demselben Gebiete; die Ernennung der Anwälte, Advocaten und No-
tare nach Anhörung des Gutachtens der Anwaltkammer, sobald eine solche besteht;
3) die Oberaufsicht (Disciplin) über die Gerichte und Jusligbeamten innerhalb der für
die gemeinschaftlichen Gerichte vertragsmäßig und durch das Civilstaatödienstgesetz
bestimmken Grenzen über die Notare, Advocaten und Anwälte sowie die Anordnun-
gen von Revisionen zu diesem Zwecke;
4) die Anweisung der Staatsanwälte;
5) die Leitung der Vorarbesten für die Landesjustizgesetzgebung sowie die Veranlassung
gemeiner Bescheide und Präsudicien.
X. Uebergangs-Bestimmungen.
K. 15.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli laufenden Jahres in Kraft. An dem-
selben Tage werden die Justizabtheilung der Regierung hier, sowie alle Patrimonialgerichte
gänzlich, die Justizämter in ihrer biöherigen Stellung und Esnrichtung aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und wissentlich beigedrucktem
Fürstlichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 1. Mei 1850.
(L. S.) Friedrich Gänther, F. z. S.
Röder. C. Schwart. Scheddt.
XXI. Gesetz ,
über die Zuständigkeit der Gerichte und über den Instanzenzug in bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten, vom 1. Mai 1850.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzömg #rc.
urkunden hiermit:
bel der Neugestaltung der Gercchtsbehörden in Bezlehung auf die bürgerlichen
Rechtösachen vorläufige Bestimmungen über ihre Zuständigielt und den Instanzenzug noth-