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demselben Umfange ausschließend aus, in welchem sie biöher schon den Untergercchten zuge-
standen hat und in Folge des Gesethes vom heutigen Tagedurch Aufhebung des privilegirten
Gerichtsstandes für Personen und Güter begründet wird.
S. 6.
Namentlich ist das Justizamt die Unterpfandsbehbrde in Ansehung aller, in seinem
Bezirke befindlichen, unbeweglichen Sachen. Auch hat es, insoweit als Lehen ganz oder
größtentheils in demselben lirgen, die Lehnsgerichtöbarkest über nicht streitige Lehenssachen
in demselben Umfange auszuüben, in welchem sie zeither den Lehnscurirn zugeslanden hat.
- §.7·
Die Bestaͤtigung der Annahme an Kindrostatt, sei es, daß der Anzunehmende bisher
unter väterlicher Gewalt gestanden oder nicht, und die beshalb zuvor erforderliche Sacher-
örterung gehört vor die Just#ämter.
5. B.
Die Juflizämter sind die einzigen obervormundschaftlichen Behörden.
Wenn ein Nachlaß nach der Vormundschaftsordnung vom 13. April 1818 gerichilich
versiegelt oder regulirt werden muß, so haben sich vie Justizämter diesem Geschäfte zu
unterziehen.
Die Juslizämter haben jevoch nicht nur das Recht, mit diesem Geschäfte einen Notar
oder Gemeindevorsteher zu beauftragen, sondern auch die Befugniß, die obervormundschaft-
liche Aufsichtsführung in solchen Vormundschaften, welche mit keiner Vermögensverwaltung
verbunden sind, nach Befinden der Umstände dem Vorstande der Gemeinde zu übertragen,
welcher ver Vroormundete angehört und in deren Bezirfe sich das Vermoͤgen ves Letzteren
ausschließlich oder doch größtentheils befindet.
Zur Ertheilung obervormundschaftlicher Decrete bleibt aber das Juslizamt auch in
diesen Fällen allein zuständig, sowie dasselbe die Depositalbehörde für alle vormundschaft-
lichen Depositen ist.
g. 9.
Auch haben die Justizämter die nächste dienstliche Aufsicht über die Gemeindevorstände
bezüglich ihrer Obliegenhe#ten in Ansehung der Rechtöpflege und des Dormundschaftswesens.