1850. 355
1. Kreisgerichte.
S. 10.
Das Kresiögericht istdas ordentliche Gericht für alle in seinem Gerlchtssprengel vorkom-
menden Rechtssachen, insofern sie nicht ausdrücklich anderen Gerichten zugewiesen worden
sind und giebt für die Rechtssachen, die sonst und an sich vor verschiedene Einzelrichter sei-
nes Kreises gehören würden, den außerordentlichen Gerichksstand wegen Einhrit des Klag-
grundes ab.
Einzelne Verhandlungen in den vor ihm anhängigen Rechtösachen kann es den Einzel-
nchtern seines Sprengels, wenn es ihm zwrckmäßiy erscheint, übertragen.
8. 11.
Das Kreisgericht hat daher insbesondere zu verhandeln und zu entscheiden:
1) in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, veren Gegenstand nicht geringsügig oder
minderwichisg ist, (§. 1) und
2) über alle Nichtigkestsklagen, die in Bezug auf die Entscheidungen oder das Verfahren
der Einzelrschter seines Sprengels erhoben werden.
Das Verfahren bei den Kreisgerichten ist das zesther von der Fürstlichen Regierung
beobachtete.
Gegen die Entscheidung des Kreksgerichts findet ein ordentisches Rechtsmittel nur dann
statt, wenn der Gegenstand der Beschwerden unschätzbar ist, oder einen Werth von 25 Thlr.
— 43 Fl. 45 Kr. erreicht. ·
§. 12.
An das Kresögericht gehen ferner die Berufungen wider Erkenntnisse und andere Ver-
f#gungen der Einzelrichter seines Sprengels in den bei ihnen nach §§. 1. 2. 4. anhängigen
Mechtsstreitigkeiten, insofern der Gegenskand der Beschwerden einen schähbaren Werth von
mindestens fünf Thalem = 8 Fl. 43 Kr. hat und den Werth von fünf und zwanzig Tha-
lern = 43 Fl. 45 Tr. nichterrricht. Ueber diese Verufungen entscheidet es in lehter Instang.
g. 13.
Das Kreibgericht bildet ferner die zweite und letzte Instanz für alle Berufungen gegen
die Verfügungen, welche vie Einzelrichter seines Bezirke hinsichtlich ver Handlungen der frei-
willigen Gerichtsbarkeit snnerhalb des thnen vurch s. 5—8 angewirsenen Wirkungskresses
getroffen haben. « "’