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8. 14.
Die Kreisgerichte selbst sind solche Handlungen der freiwilligen Gerichtöbarkeit vorzu-
nehmen befugt, welche nicht vurch besondere Bedingungen der Zusländigkeit einem beson-
deren Gerichte zugewiesen worden sind.
S. 15.
Dem Kreisgerichte steht die nächste dienstliche Aufsicht über die Justizämter seines
Sprengels mit Einschluß ver Befugniß zu, über die hinsichtlich des Sportulirens oder Mo-
derlrens erhobenen Beschwerden zu entscheiden.
UU. Appellatiousgericht.
S. 16.
An das Appellationsgerscht gehen die Berufungen
1) wider die GErkenntnisse und anderen Verfügungen der Einzelrschter inbürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und
2) wider diejenigen Erkenntnisse und anderen Verfügungen, welche von den Kreisge-
nichten in erster Instanz ausgegangen sind, — in beiden Fällen unter der Voraus-
setzung, daß der Gegenstand der Beschwerden unschähbar ist, oder mindestens elnen
Werth von fünf und zwanzig Thalern = 43 Fl. 45 Kr. erreicht.
Im ersten Falle entscheidet vas Appellationsgericht sits in letzter Instanzz im letztem
Falle findet dagegen nur dann ein ordemliches Rechtömittel nicht statt, wenn das Appella-
tionsgericht die Entscheidung des Kreisgerichts bestätigt.
. 17.
Außerdem steht dem iiwedenehe die Verhandlung und Entscheidung der Kla-
gen über Nichtigkeiten, welche bei ihm selbst, oder den Kreidgerichten vorkommen, in erster
Instanz zu.
8. 18.
Die im 8. 14 bezeichneten Handlungen der freiwilligen Gerichtobarkeit kͤnnen auch von
dem Appellationsgerichte vorgenommen werden.
8. 19.
Das Appellatlonsgericht ist die dienftliche Aufsichts= (Diociplinar-) Behèrde über die
Kreisgerlchte, so wie in höherer Inslanz über die Einzelrichter.