1850. 361
S. 5.
Klagen gegen Einzelrichter sind in allen Fällen bel dem Krelsgerlchte seines Bezirks
einzureichen, welches, wenn der Streitgegenstand zur Competenz eines Einzelrichters gehört,
einem solchen oder einem Mitgliede des Kreisgerichts zur Verhandlung und Entscheidung
Auftrag ertheilt.
Urkundlich haben Wir dleses Gesetz eigenhändig vollzogen und mit Unserem Fürst-
lichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen
Rudolstadt, den 1. Mai 1850.
(L. S.) Friedrich Gänther, F. z. S.
Röder. C. Schwart. Scheidt.
& XXIII. Gesetz,
die Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit betreffend, vom 1. Mai 1850.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg #.
haben zu dem Zwecke der Ausführung der grundrechtlichen Bestinunungen mit Zuflimmung
deß getreuen Landtags beschlossen, Folgendes gesehlich zu verordnen:
8. 1.
Die Patrimonialgerichtsbarkeit jeder Art in Civil= und Strafsachen, mag sie biöher
einzelnen Privatpersonen oder Gemeinhesten und Korporationen zugestanden haben, ist auf-
dehoben. Fortan soll die Gerichtsbarkeit überall nur durch vom Staate bestellte Gerichts-
behörden in Unserem Namen ausgeübt werden.
S. 2.
Die Aufhebung der Patrünonial-Gerichtsbarkeit erfolgt ohne Entschädigung der zeit-
herigen Inhaber. Es gehen vom Tage der Aufhebung ulcht blos die Nutzungen nebst den
sonstigen aus der Gerschtsbarkeit fließenden Gerechtsamen, sondern auch alle Lasten derselben,
mit Einschluß der Verpflichtung zur Uebertragung der Kriminalfosten auf den Staat über.