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8. 6.
Der * der i*. u nach dem geln dem Gerichtsherrn und dem Ge-
richthalter, resp. Gerichtödiener abgeschlossenen Dienstvertrage fesigestellt.
Naturalbezüge werden hierbet nach deren Geldwerth berechnet. Aüuper Anschlag blei-
ben die Besoldungstheile, welche erweiblich für anderc Dienste, als welche vie Verwaltung
deß Patrimonialgerichts erforderte, von dem Gerichtshalter oder dem Gerichtsdiener dem Ge-
richtöherrn geleistet worden sind.
Der Betrag der Spoweln wird auf den Grund. einer Durchschnittsberechnung der seit
den letzten fünf Jahren angesallenen, r00 liqusdielen, Sporteln ermittelt und festgestellt.
Die Verpflichtung ves Sie lie der Jahlung ver Entschädigungssumme an
den Gerlchtshalter resp. Gerschtödiener erlischt
1) theilweise, wenn der frühere Gerichtöhalter over Gerichtsbiener eine solche An-
stellung im Staate erhält, daß sein dermaliges Diensteinkommen mit der geseglich
besilmmten Entschädigungssumme zusammengerechnet, den früheren Gehalt des Ge-
richtshalters oder Gerichtsdfeners überstiegen würde;
2) gänglich,
a) wenn in den persönlichen Verhältnissen des Vezuhoberechtigten sonstige Verände-
rungen vorgehen, mit deren Eintreten die fernere Versehung der Patrimonialge=
richtöstelle ohnehin erloschen sein würde, -
li)wenndteZe-tatskdtedthczuqåbmchtIgte angestellt war, abgelaufen ist.
5. 8.
Die Gerichtohalter und Gerichtoͤdiener si 9 und zwar bei Verlust ihres Anspruchs auf
Entschävigung, verpflschtet, Staakbämter anzunehmen, und zwar nach der Wahl der Staats-
regierung sowohl im Fache der Verwaltung als in dem der Justt.
S. 9.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhäͤndig vollzogen und mit Unserem Firslichen
Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen
Ruvolstadt, den 1. Mai 1850.
(1. S.) Friedrich Günther, J. . S.
6 Rsder. C. Schwartz. Scheidt.