364 1850.
& XXIV. Gesetz
über den Verlust staatsbürgerlicher Rechte, vom 1. Mai 1850.
Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen auf Antrag Unseres Ministerlums und mit Bekrath und Zuslinmmung des getreuen
Landtags wie folgt:
Unter staatsbürgerlichen Rechten im Sinne des gegenwäriigen Gesehes wird verstanden:
#a) die Fähigkeit, an den Wahlen zu einem der Häuser des deutschen Bundesstaats, zum
Landtage und zu Gemeindeämtern Theil zu nehmen;
b) die Fähigkeit, die Verrichtungen von Abgeorbneten zueinem der Häuser des deutschen
Bunvesstaats und von Landtagsabgeordneten, Urkundspersonen und Geschwornen
auszuüben; und
) die Fähigkeit, Inhaber von Ehrenzeichen, eines Ranges, eines Tütess, oder akademi-
scher Würden zu sein, Staatsämter oder andere, unmittelbare oder mittelbare, öf-
fentliche Aemter zuverwalten, die Advocatur, das Notariat oder ärziliche Praris aus-
zuüben, sowie Dienstgehalte, Wartegelder oder Pensionen aus offentlichen Cassen
zu bezlehen.
Gewerbetreibende, welche einem Innungsverbande angehören, können, wenn gegen
sie auf Verlust ver staatöbürgerlichen Rechte erkannt, oder derselbe (Art. 3) von selbst ein-
getreten ist, zwar das Gewerbe fortseöhen, dürfen jedoch den Innungsversammlungen nicht
beiwohnen, nichts destoweniger sind sie verbunden, die üblichen Innungsbesträge zu entrichten.
Art. 2.
Die Entziehung der staatsbürgerlichen Rechte tritt theils auf unbestimmte Zeit ein,
theils wird sie auf bestimmte Zeit, jevoch auf nicht länger als auf höchstens 5 Jahre nach
beendigter Strafzeft erkannt. ·
Art. 3.
Die Zuchthausstrafe hat stets den Verluft ver staatsbürgerlichen Rechte auf unbe-
stimmte Zeit von selbst zur Folge, so daß derselbe nicht noch besonders auögesprochen zu
werden braucht.
Art. 4.
Wer wegen Diebstahls und Veruntreuung (An. 213—234 des Strafgesetzbuches),
betrügerischer Handlungen (230 —259 daselbst), Verletzung der Ssttlichkeit (An. 291—