Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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inbegriffen) zu verwalten haben, müssen vor der Verpflichtung und Geschäftsüber= 
nahme eine chd E sse des Ministeri h b sti de Sicherhei ( aution) 
baar, durch Specialhypotheken, unterpfaͤndliche Einlegung gerichtlicher Schuld- 
und Hypotheken- Verschreibungen, oder inlaͤndischer Staats-, Kammer- oder 
Landschafts--Obligationen leisten. 
Soll diese Realkaution durch dritte Personen besilt werden, so haben diese 
der Einrede der Vorausklage, resp. der Theilung, zu entsagen und ihre Haftung 
bis zu dem Zeitpunkte zu erstrecken, in welchem der betreffende Diener rücksichtlich 
der Zeit, auf die sie für ihn die Kaution bestellt haben, entlastet worden sein wird. 
Die baaren Kautionen werden jährlich aus der Staatskassenach dem bei dieser 
geltenden Zinsfuße verinteressirt. 
Alle Kautionen und desfallsige Verschreibungen sind übrigens bei Beendigung 
des Dienstverhältnisses längstens ein Jahr nach geschehener Rechnungslegung (5.33) 
insofern und insoweit aufzuheben und zurückzugeben, ale sie nicht wegen bestimmter 
Gründe vom Staate in Anspruch genommen werden, oder die Entlastung von dem 
betreffenden Diener, bezüglich seinen Erben, nicht verzögert wird. · 
Wirkungen der Anstellung. 
g. 9. 
Durch den Inhalt des Bestallungs-Dekrets oder Reskripte (§.6) wird die 
dienstliche Stellung des Staatedieners, sowie sein Anspruch auf Gehaltsbezug, be- 
gründet und bestimmt. 
Der Staatödienst bewirkt bezüglich der durch Dekret angestellten Diener ein 
lebenslängliches und unwiderrufliches Rechtsverhaltniß. Dieses tritt nur dann 
nicht ein, wenn ausnahmsweise etwas Anderes im Anstellungsdekrete ausgedrückt 
ist. Bei richteramtlichen Personen ist eine solche Ausnahme unzuldssig und nichtig. 
Die durch Reskript angestellten Diener (§. 6) erlangen durch die Anstellung 
nur ein widerrufliches Recht. Nach dreifähriger Dienstzeit können sie jedoch lebens- 
länglich und unwiderruflich angestellt werden. Außerdem wird nach 25 jährigem 
Dienste ihre Anstellung von selbst unwiderruflich. 
Diensteinkommen. 
K. 16. 
Der mit einer Stelle ständig verbundene Genuß an aarem Gelde, Naturalien
	        
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