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wie Frauens-Personen, sofern letztere die Aufnahme sebsisindig für sich und
zur Begründung eines eigenen Nahrungsstandes nachsuchen, sind
1) guter Leumund (Art. 30),
2) der Nachweis eines den Unterhalt sichernden Vermögens oder eines bestimm-
ten gesicherten Nahrungszweiges (Art. 31),
3) die Entrichtung eines Orts-Bürgergeldes (Art. 32.)
Art. 30. .
Der gute Leumund ist durch ein obrigkeitliches Zeugniß uͤber gesetzmaͤßiges
und techtschaffenes Betragen waͤhrend eines Zeitraumes von fuͤnf Jahren, von
dem Tage der Anmeldung zurückgerechnet, nachzuweisen.
Art. 31.
Um den erwählten Nahrungszweig als einen gesicherten darzuthun, muß
nicht allein der eigenthümliche Besitz eines zum Betriebe dieses Nahrungszwei-
ges erforderlichen Vermögens durch ein obrigkeitliches Zeugniß, oder auf andere
glaukhafte Weise nachgewiesen werden, sondern es müssen auch die Umstände
überhaupt und die Verhältnisse des Ortes erwarten lassen, daß das Geschäft
dem Aufzunehmenden und, wenn er Familie hat, auch dieser hinreichenden Unter-
halt gewahre.
Die Anforderung des zum Betriebe des Nahrungszweiges erforderlichen
Vermögens soll jedoch nach Abzug der Schulden und des zu entrichtenden Orts-
Bürgergeldes und ohne Einrechnung der Kleider und Leibwäsche nicht höher ge-
stellt werden, als in Stadten bei Taglöhnern bis zu 100 Thlr. (175 Fl.), bei
allen ubrigen Personen bio zu 500 Thlr. (875 Fl.), in handgemeinden über-
haupt bis zu 150 Thlr. (262 Fl. 30 Tr.)
Wird die Aufnahme von verheiratheten Personen oder wird sie zum Zwrcke
der Verheirathung mit einer Gemeindeangehörigen nachgesucht, so ist das eigen-
thämliche, schuldenfreie Vermögen beider Ehegatten, bezüglich Verlobten zusam-
menzurechnen.
Die Aufnahme tritt aber in lehterem Falle erst dann in Wirksamkeit, wenn
die Ehe geschlossen ist.
Art. 32.
An Orts-Börgergeld darf von Solchen, welche der Gemeinde nicht ange-
hören, zur Gemeindekasse erhoben werden: