Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 375 
lichen Handlungen verantwortlich. Hat jedoch ein Staatsdiener nach dem Be- 
fehle eines Vorgesetzten gehandelt, welcher ihm innerhalb der amtlichen Zuständig- 
keit des Letztern und in gesetzlicher Form ertheilt war, so trifft die Verantwortlich- 
keit dafür den anordnenden Beamten allein= 
Nebenaufträge der Staatsreglerung. 
. 16. 
Wenn von Seiten der Staatsregierung einem Staatsdiener neben der Ver- 
waltung seines Amtes noch besondere, diesem angemessene, Geschäfte uͤbertragen 
werden, so muß er sich denselben unterziehen, ohne eine Belohnung dafür in Anspruch 
nehmen zu dürfenz es kann jedoch Ersatz des mit solcher Verrichtung etwa verbun- 
denen Aufwandes gefordert. werden. 
Nebengeschäfte. 
F. 16. 
Keinem Staatsdiener ist gestattet, ohne Genehmigung der Anstellungsbehörde 
neben seinem Dienstgeschäfte einen andern Erwerbozweig zu ergreifen oder beizube- 
halten. Ueberhaupt darf kein Staatsdiener irgend eine Beschäftigung betreiben, 
durch welche der Würde oder den Obliegenheiten seines Amtes Eintrag geschehen 
könnte. 
Tufträge, Gehaltsbezüge, Remunerationen und Ehrenbeleihungen von anderen 
Staaten dürfen nur mit landesfürstlicher Genehmigung angenommen werden. 
Urlaub. 
6 K. 17. 
Die Vorstände der Behörden haben die Befugniß, sowohl den mit ihnen bei 
derselben Behörde Angestellten, als den dieser untergeordneten Einzelnbeamten bis 
zu vierzehn Tagen Urlaub zu ertheilen. Ein Urlaub auf langere Zeit, sowie jeder 
Urlaub für die Vorstände der Behörden, ist stets bei dem Ministerio einzuholen. 
Gehaltsabzug in Urlaubsfällen 2c. 
# g. 18. 
Abzüge am Gehalte sind mit dem Urlaube nicht verbunden, können aber, wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.