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der Urlaub auf laͤnger als sechs Wochen zu bloßen Privatzwecken ausgewirkt wird,
fuͤr die weitere Zeit angeordnet werden.
Verfaͤllt ein Dienet in Wechselarrest, so wird ihm fuͤr die Dauer des letztern
der Gehalt entzogen.
Heirathserlaubniß.
S. 19.
Staatsdiener sollen sich nicht verehelichen, ohne die Erlaubniß ihrer Dienstbe-
hörde eingeholt zu habem (. 457k.). Diese Erlaubniß kann nur versagt werden zur
Vollziehung der Ehe mit einer übelberüchtigten Frauensperson, sowie bei offenbarer
unzulänglichkeit der Mittel zur Ernährung einer Familie.
Pflichten. — Ordnungsstrafen, JZwangsmittel.
F. 20.
Jeder Diener hat die Verpflichtung, alle mit seinem Amte verbundenen Ge-
schäfte gewissenhaft und fleißig zu besorgen, menschenfreundlich und verträglich sich
zu benehmen, einen würdigen und ehrenhaften Lebenswandel zu führen, sowie über
die ihm vermöge seines Amtes bekannt gewordenen und Geheimhaltung erfordern-
den Gegenstände Verschwiegenheit zu beobachten, auch wenn das Dienstverhältniß
aufgelös't worden sein sollte.
Gegen diejenigen Diener, welche Dienstwidrigkeiten oder ungebührliches Be-
tragen sich zu Schulden kommen lassen, oder welche die ihnen aufgetragenen Dienst-
geschäfte nicht innerhalb der dazu vorgeschriebenen angemessenen Frist erledigen,ist
nach Maßgabe des Art. 322 des Strafgesetzbuches zu verfahren. Geldstrafen sind
durch Kürzung an der Besoldung alsbald einzuziehen.
Dem Ermessen des Vorgesetzten ist es anheimgegeben, in einzelnen Fällen vor-
kommender Sdumniß, nach Befinden die rückständige Arbeit durch einen auf Kosten
des Saumigen abzusendenden Warteboten abholen oder das anbefohlene Geschaft
gegen eine an der Besoldung des Sdumigen zu kürzende angemessene Vergütung
durch einen andern Beamten ausführen zu lassen. Kann das Geschäft aber seiner
Natur nach nur von dem Säumigen selbst erledigt werden, so ist dieser mittelst
Haus= und Zimmer-Arrestes dazu anzuhalten.
Die Ordnungsstrafen und Zwangsmittel verfügt der nächste Vorgesetzte, bei
Kellegien der Vorstand, oder die höhere Behörde, so lange der nächste Vorgesetzte