Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

376 1850. 
der Urlaub auf laͤnger als sechs Wochen zu bloßen Privatzwecken ausgewirkt wird, 
fuͤr die weitere Zeit angeordnet werden. 
Verfaͤllt ein Dienet in Wechselarrest, so wird ihm fuͤr die Dauer des letztern 
der Gehalt entzogen. 
Heirathserlaubniß. 
S. 19. 
Staatsdiener sollen sich nicht verehelichen, ohne die Erlaubniß ihrer Dienstbe- 
hörde eingeholt zu habem (. 457k.). Diese Erlaubniß kann nur versagt werden zur 
Vollziehung der Ehe mit einer übelberüchtigten Frauensperson, sowie bei offenbarer 
unzulänglichkeit der Mittel zur Ernährung einer Familie. 
Pflichten. — Ordnungsstrafen, JZwangsmittel. 
F. 20. 
Jeder Diener hat die Verpflichtung, alle mit seinem Amte verbundenen Ge- 
schäfte gewissenhaft und fleißig zu besorgen, menschenfreundlich und verträglich sich 
zu benehmen, einen würdigen und ehrenhaften Lebenswandel zu führen, sowie über 
die ihm vermöge seines Amtes bekannt gewordenen und Geheimhaltung erfordern- 
den Gegenstände Verschwiegenheit zu beobachten, auch wenn das Dienstverhältniß 
aufgelös't worden sein sollte. 
Gegen diejenigen Diener, welche Dienstwidrigkeiten oder ungebührliches Be- 
tragen sich zu Schulden kommen lassen, oder welche die ihnen aufgetragenen Dienst- 
geschäfte nicht innerhalb der dazu vorgeschriebenen angemessenen Frist erledigen,ist 
nach Maßgabe des Art. 322 des Strafgesetzbuches zu verfahren. Geldstrafen sind 
durch Kürzung an der Besoldung alsbald einzuziehen. 
Dem Ermessen des Vorgesetzten ist es anheimgegeben, in einzelnen Fällen vor- 
kommender Sdumniß, nach Befinden die rückständige Arbeit durch einen auf Kosten 
des Saumigen abzusendenden Warteboten abholen oder das anbefohlene Geschaft 
gegen eine an der Besoldung des Sdumigen zu kürzende angemessene Vergütung 
durch einen andern Beamten ausführen zu lassen. Kann das Geschäft aber seiner 
Natur nach nur von dem Säumigen selbst erledigt werden, so ist dieser mittelst 
Haus= und Zimmer-Arrestes dazu anzuhalten. 
Die Ordnungsstrafen und Zwangsmittel verfügt der nächste Vorgesetzte, bei 
Kellegien der Vorstand, oder die höhere Behörde, so lange der nächste Vorgesetzte
	        
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