Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

378 1850. 
er Strafarten. 
Das Besserungsverfahren besen 
#a) in einem schriftlichen, als Besserungsversuch ausdruͤcklich bezeichneten Ver- 
weise des Vorgesetzten; 
b) in einem mit nachdrücksicher Verwarnung verbundenen mündlichen Verweise 
vor der Oberbehörde, verbunden mit Androhung der Suspension vom Amte; 
D) in Suspension bis auf drei Monate, unter gänzlicher oder theilweiser Entzie= 
bung des Diensteinkommens, und mit Androhung der Entlassung aus dem 
Dienste oder der Versetzung auf eine an Gehalt und Rang geringere Stelle. 
An die Stelle der Suspension kann bei Subalternen Arrest bis zu vier Wo- 
chen treten. 
Diese Besserungsversuche mussen in der angegebenen Reihenfolge angewendet 
werden. Der unter c erwähnte kann nur von der vorgesetzten Oberbehörde und 
auf deren Antrag, gegen richterliche Beamte nur von dem zuständigen Gerichte ver- 
fügt werden. 
Die Anwendung jedes Besserungsversuchs setzt übrigens Vernehmung des zu 
bessernden Dieners über die ihm zur Last gelegten Pflichtwidrigkeiten oder Unge- 
böhrlichkeiten und vollständige actenmäßige Erörterung der einschlagenden That- 
sachen voraus. Ob die Vernehmung schriftlich oder mündlich sein soll, hängt von 
dem Ermessen der zur Verfügung des Besserungsversuchs berechtigten Behörden 
oder Beamten ab. 
Gegen die Verhängung der verschiedenen Trten der Besserungsversuche findet 
einmaliger Rekurs im Verwaltungswege, gegen Suspension richterlicher Beamten 
aber das in §. 53 geordnete Rechtsmittel Statt. 
Wenn nach Verfügung eines Besserungsversuchs drei Jahre verflossen sind, 
binnen welcher ein Diener wegen keiner hierher gehörigen Fehler zur Rechenschaft 
gezogen worden ist, so darf jener Besserungsversuch nicht mehr in Anrechnung 
kommen. 
Versetzungen. 
23. 
Staatsdiener können, jedoch nur unter Beibehaltung der bisherigen Besol- 
dung und ihres Ranges, aus Staatsrücksichten auf andere, ihrer bestehenden dienst-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.