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a) wenn in Folge veränderter Staatseinrichtungen einzelne Stellen entbehrlich
werden;
5b) wenn ein Staatödiener durch eine, die Wiedergenesung nicht ausschliehende
Krankheit länger als ein halbes Jahr an Besorgung seiner Dienstgeschäfte
fast gaͤnzlich behindert worden und eine baldige Besserung nicht zu hoffen
ist, und
c) wenn es aus Rücksichten auf die Verwaltung des öffentlichen Dienstes für
angemessen erachtet wird.
Auf richterliche Beamte findet nur der Fall unter b) Anwendung.
Fortsetzung: Verfahren und Entscheidung.
. 26.
Die Stellung eines Dieners zur Disposition verfuͤgt das Ministerium, wel-
ches hinsichtlich derjenigen. Beamten, deren Anstellung auf landesfürstlichem De-
krete beruht, die Genehmigung des Landesfürsten dazu einzuholen hat.
Indem Falledes §. 25 unterbhat der Vorgesetztedes Dieners, unter Zugrunde-
legung eines motivirten Gutachtens des Physikus und nach Befinden des Haus-
arztes, sowie unter Umständen des Gutachtens anderer geeigneter Sachverständigen,
die zeitliche Geschaftsbehinderung zu ermitteln, den Diener selbst, wo thunlich, dar-
über zu hören, etwa erforderliche weitere Erörterungen anzustellen und dann an das
Ministerium Bericht zu erstatten. Bei Dienern, welche ein Richteramt bekleiden,
tritt — falle sie der Maßregel sich nicht freiwillig unterwerfen — gerichtliches Ver-
fahren, wie im Falle der Pensionirung (§. 36), ein.
Im Falle des & 25 unter c kann die Enthebung vom Dienstenur erfolgen nach
vorgängigem motivirten Gutachten der Dienst= und Anstellungsbehörde, nachdem
dem Diener zu einer Gegenvorstellung Gelegenheit gegeben, hierauf die Sache im
Gesammt-Ministerium berathen und die Genehmigung vom Landesfürsten ertheilt
worden ist.
Gegen die Mahregel selbst, durch welche ein Diener auf Wartegeldgesetzt wird,
sidet, atgelihn von den richterlichen Beamten — eine Berufung auf den Rechts-
weg nicht Statt.