a82 1850.
a) wenn Dienstentsetzung oder Dienstentlassung eintritt (8. 45 und 48).
b) wenn der betreffende Diener sich weigert, Aufträge der Staatöregierung zu
vollziehen oder in den aktiven Dienst wieder einzutreten, jedocherst nach vorgän-
giger Bedrohung und nach fruchtlosem Ablaufe der zur Befolgung der des-
fallsigen Aufforderung vorzuschreibenden Frist;
D) wenn derselbe in den Dienst eines andern Staates tritt, oder sich ohne beson-
dere Erlaubniß in eine Lage versetzt, welche seine Reaktivirung oder zeitweise
Beschäftigung im Staatodienste verhindert oder erschwert, und
4) wenn er nach vorausgegangener einmaliger Verwarnung ohne vorherige Er-
laubniß wiederholt Aufträge anderer Staaten annimmt und vollzieht.
Verfahren und Folgen.
S. 31.
In den Fällen des vorstehenden §. wird, wie bei der Entlassung eines Staats-
dieners mit Verlust seines Diensteinkommens, nach Maßgabe des §. 40 verfahren.
Der Verlust des Wartegeldes hat den Verlust des Anspruchs auf Pension zur
Folge.
Besonderes Verhältniß abtretender Minister.
· §.32.
Wenn verantwortliche Mitglieder des Ministeriums auf Anordnung des Lan-
desfürsten oder auf ihr eigenes, durch die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit mo-
tivirtes Ansuchen ihrer Funktionen enthoben werden, so stehen sie zur Disposition
und haben Anspruch auf Wartegeld nach dem in F. 27 bestimmeen Betrage, welches
jedoch in dem Falle, wenn sie vor ihrem Eintritte in das Ministerium eine das ge-
sehliche Wartegeld übersteigende Besoldung bezogen hatten, bis auf den Betrag der
letztern erhöhet werden muß. Dieselben sind, insofern sie nicht einer Abtheilung des
Ministeriums wenigstens fünf Jahre lang vorgestanden haben, oder Pensionirung
nach diesem Gesetze (8. 34) fordern können, bei Verlust—aller ihrer Ansprüche an den
Staat verbunden, eine der dem bekleideten Posten zunächst stehenden Staatsstellen
anzunehmen. Sollte die mit der übertragenen neuen Stelle verbundene Besoldung
geringer sein, als das gesetzliche Wartegeld oder die vor dem Eintritte in das Mini-
sterium bezogene Besoldung, so ist jene Besoldung auf den Betrag der letztern, be-
züglich des gesetzlichen Wartegeldes, zu erhöhen.