1850. 19
1) in Gemeinden von 3000 Einw. od. mehr nicht uͤber 40 Thlr. (70 Fl. — Xr.)
2) in Gemeinden von 1000 bis 2000 Einw. nicht uͤber 28, (43, 456 „)
3) in Gemeinden unter 1000 Einwohnern nicht über 10 „ (17„„ 30 „)
Die Feststellung des Bürgergeldes innerhalb dieser Grenzen erfolgt nach
den Verhältnissen eines jeden Ortes durch Statut.
Hat der Einziehende Familie, so erwirbt derselbe durch seine Aufnahme
als Orts-Börger für diese zugleich die Gecheindeangehörigkeit, er hat jedoch
außer dem von ihm selbst zu entrichtenden Orts-Bürgergelde für seine Ehefrau die
Hlfte und für jedes seiner miteingezogenen noch in seinem Brode stehenden Kin-
der den fünften Theil des vorschriftomäßigen Orts-Bürgergeldes zu entrichten.
In diesem Orts-Bürgergelde sind alle für Erwerbung des Orts-Bürgerrechtes
zu leistenden Abgaben, auch das bisherige Einzugsgeld, mit begriffen und finden
daneben außer einem etwaigen Einkaufgelde (Art. 34) andere Leistungen zu be-
stimmten Zwecken nicht Statt.
· Art. 33.
Sucht eine Frauensperson die Aufnahme zum Zwecke ihrer Verheirathung.
mit einem Orts-Bürger in der Gemeinde nach, so hat dieselbe nur die Gemein-
deangehörigkeit zu erwerben, die ihr nicht versagt werden kann, wenn sie das
Art. 30 vorgeschriebene Leumundszeugniß beibringt, ihr Verlobter, beim Nicht-
Vorhandensein sonstiger gesetzlicher Hindernisse (Art. 24 Nr. 41. a), nach gewöhn-
lichen menschlichen Ansichten den Unterhalt einer Familie bestreiten kann und wenn
sie eine, der Hälfte des vorgeschriebenen Orto-Bürgergeldes gleichkommende Ab-
gabe zur Gemeindekasse entrichtet.
Art. 31.
Bestehen in einer Gemeinde besondere mit dem Orts-Bürgerrechte verbun-
dene Nutzungen, welche aus dem Gemeindevermögen an die Orts-Bürger abge-
geben werden, so darf außer dem Orts-Bürgergelde noch ein besonderes Ein-
kaufgeld durch Orts-Statut bestimmt werden, welches jedoch den zehnfachen
Betrag der nach einer zehnjéhrigen Durchschnittsrechnung dem Einziehenden in
einem Jahre nach Abzug der darauf ruhenden Lasten zugulekommenden Nutzung
nicht überschreiten darf.
Art. 35.
Der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung, kann die Be-
dingungen der Aufnahme ganz oder theilweise erlassen. Auf der anderen
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