Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 19 
1) in Gemeinden von 3000 Einw. od. mehr nicht uͤber 40 Thlr. (70 Fl. — Xr.) 
2) in Gemeinden von 1000 bis 2000 Einw. nicht uͤber 28, (43, 456 „) 
3) in Gemeinden unter 1000 Einwohnern nicht über 10 „ (17„„ 30 „) 
Die Feststellung des Bürgergeldes innerhalb dieser Grenzen erfolgt nach 
den Verhältnissen eines jeden Ortes durch Statut. 
Hat der Einziehende Familie, so erwirbt derselbe durch seine Aufnahme 
als Orts-Börger für diese zugleich die Gecheindeangehörigkeit, er hat jedoch 
außer dem von ihm selbst zu entrichtenden Orts-Bürgergelde für seine Ehefrau die 
Hlfte und für jedes seiner miteingezogenen noch in seinem Brode stehenden Kin- 
der den fünften Theil des vorschriftomäßigen Orts-Bürgergeldes zu entrichten. 
In diesem Orts-Bürgergelde sind alle für Erwerbung des Orts-Bürgerrechtes 
zu leistenden Abgaben, auch das bisherige Einzugsgeld, mit begriffen und finden 
daneben außer einem etwaigen Einkaufgelde (Art. 34) andere Leistungen zu be- 
stimmten Zwecken nicht Statt. 
· Art. 33. 
Sucht eine Frauensperson die Aufnahme zum Zwecke ihrer Verheirathung. 
mit einem Orts-Bürger in der Gemeinde nach, so hat dieselbe nur die Gemein- 
deangehörigkeit zu erwerben, die ihr nicht versagt werden kann, wenn sie das 
Art. 30 vorgeschriebene Leumundszeugniß beibringt, ihr Verlobter, beim Nicht- 
Vorhandensein sonstiger gesetzlicher Hindernisse (Art. 24 Nr. 41. a), nach gewöhn- 
lichen menschlichen Ansichten den Unterhalt einer Familie bestreiten kann und wenn 
sie eine, der Hälfte des vorgeschriebenen Orto-Bürgergeldes gleichkommende Ab- 
gabe zur Gemeindekasse entrichtet. 
Art. 31. 
Bestehen in einer Gemeinde besondere mit dem Orts-Bürgerrechte verbun- 
dene Nutzungen, welche aus dem Gemeindevermögen an die Orts-Bürger abge- 
geben werden, so darf außer dem Orts-Bürgergelde noch ein besonderes Ein- 
kaufgeld durch Orts-Statut bestimmt werden, welches jedoch den zehnfachen 
Betrag der nach einer zehnjéhrigen Durchschnittsrechnung dem Einziehenden in 
einem Jahre nach Abzug der darauf ruhenden Lasten zugulekommenden Nutzung 
nicht überschreiten darf. 
Art. 35. 
Der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung, kann die Be- 
dingungen der Aufnahme ganz oder theilweise erlassen. Auf der anderen 
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