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sachen zu vernehmen, ihn mit seiner Vertheidigung innerhalb der dazu vorzuschrei-
benden präklusiven Frist zu hören, und nach Beibringung der Vertheidigung oder
nach Ablauf der dazu vorgeschriebenen. Frist die Akten mit motivirtem Antrage auf
Dienstentlassung oder Versetzung auf eine geringere Stelle dem Gesammtministerium
zur Beschlußfassung vorzulegen.
Entscheidet sich dieses für den Antrag, so ist der betreffende Diener aufzufor-
dern, sich binnen ihm zubestimmender präklusiver Frist zu erklären, ob er der Dienst-
entlassung oder Zurückversetzung freiwillig sich unterwerfe oder auf gerichtliche Ent-
scheidung provocire, unter der Eröffnung, daß, wenn eine Erklärung von seiner
Seite nicht erfolge, seine Unterwerfung angenommen werde.
Drovocirt der Diener auf gerichtliche Entscheidung, so wird der Staatsan-
walt, unter Mittheilung der betreffenden Akten, beauftragt, den entsprechenden An-
trag nach dem Beschlusse des Gesammtministeriums entweder auf Dienstentlassung
oder Zurückversetzung bei dem zustandigen Gerichte zu stellen. Dasselbe hat den
Diener über die Anschuldigungspunkte zu vernehmen, alle erforderlichen Erörterun-
gen anzustellen und nach zitßgabe dieses Gesetzes zu entscheiden, ob dem Antrage
Statt zu geben sei, oder n
Das Erkenntniß wur #e dem zuständigen Gerichte der Astellungsbehörde.
mitgetheilt.
Wenrn der betreffende Diener sich der vom Gesammtministerium für begründet
erachteten Dienstentlassung oder Zurückversegung ausdrücklich unterwirft, oder in-
nerhalb der dazu vorgeschriebenen Frist eine Erklärung nicht abgiebt, so tritt die
Dienstentlassung oder Versetzung auf eine geringere Stelle sofort, bezüglich der vom
Landesfürsten angestellten oder beförderten Diener nach eingeholter landesfürstlicher
Genehmigung, ein.
Die Unstellungsbehörde hat in allen Fällen der Dienstentlassung und Zurück-
versetzung das zur Ausführung der einen oder andern Maßregel Erforderliche zu
verfügen.
siesrsisr Folgen.
Die Dienstentlassung hat zur gi daß der Diener die Stelle und das
Diensteinkommen, sowie den Anspruch auf Pension, nicht aber unbedingt die Fähig-
keit zur Wiederanstellung CK. 4), verliert.