Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 2860 
Im Falle erweislich vorhandener Bedürftigkeit bleibt es dem landesfürstlichen 
Ermessen überlassen, ob dem entlassenen Diener oder seiner Familie eine jährliche 
Unterstützung zu bewilligen sei, die jedoch in keinem Falle die Hälfte derjenigen 
Summe übersteigen darf, welche dem entlassenen Diener nach seinem Dienstalter als 
Pension zugekommen sein wärde. 
Bei Versetzungen auf eine geringere Stelle hat der betreffende Diener, keinen 
Anspruch auf Vergütung der Umzugskosten. 
Dienstentsetzung: Begründung. 
K. 48. 
Die nachstehenden Verbrechen begründen Dienstentseung: 
a. podeb-, Verbrechen, dessen Bestrafung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
Mai d. J. einen gänzlichen oder zeitweiligen Verlust der staatsbürger- 
7 Rechte zur Folge hat; 
b. wenn ein Staatsdiener durch Darreichung von Geschenken eine Stelle er- 
schleicht (Art. 311 unter 1 des Strafgesetzbuches); 
c. Erpressung eines Vortheils unter dem. erdichteten Vorwande einer amtlichen 
Befugniß (Art. 316 des Strafgesetzbuches). 
Fortsetzung: Verfahren. 
F. 49. 
Dienstentsetzung kann nur durch richterliches Erkenntniß im Strafverfahren 
ausgesprochen werden. 
Suspen sion. 
S. 50. 
Sobald gegen einen Diener wegen eines der im §. 48 erwähnten Verbrechen 
oder Vergehen gerichtliche Untersuchung eingeleitet wird, kann von der vorgesetzten 
Behörde, welcher das Gericht von der Einleitung der Untersuchung alsbald Anzeige 
zu machen hat, je nach Umständen Suspension vom Amte wider ihn verfügt wer- 
den. Dies muß geschehen, wenn gerichtliche Untersuchungshaft eintritt. 
Während dieser Suspension hat der Angeschuldigte lediglich auf den Bezug 
eines nach §.27 zu berechnenden Wartegeldes Anspruch.
	        
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