1850. 2860
Im Falle erweislich vorhandener Bedürftigkeit bleibt es dem landesfürstlichen
Ermessen überlassen, ob dem entlassenen Diener oder seiner Familie eine jährliche
Unterstützung zu bewilligen sei, die jedoch in keinem Falle die Hälfte derjenigen
Summe übersteigen darf, welche dem entlassenen Diener nach seinem Dienstalter als
Pension zugekommen sein wärde.
Bei Versetzungen auf eine geringere Stelle hat der betreffende Diener, keinen
Anspruch auf Vergütung der Umzugskosten.
Dienstentsetzung: Begründung.
K. 48.
Die nachstehenden Verbrechen begründen Dienstentseung:
a. podeb-, Verbrechen, dessen Bestrafung nach den Bestimmungen des Gesetzes vom
Mai d. J. einen gänzlichen oder zeitweiligen Verlust der staatsbürger-
7 Rechte zur Folge hat;
b. wenn ein Staatsdiener durch Darreichung von Geschenken eine Stelle er-
schleicht (Art. 311 unter 1 des Strafgesetzbuches);
c. Erpressung eines Vortheils unter dem. erdichteten Vorwande einer amtlichen
Befugniß (Art. 316 des Strafgesetzbuches).
Fortsetzung: Verfahren.
F. 49.
Dienstentsetzung kann nur durch richterliches Erkenntniß im Strafverfahren
ausgesprochen werden.
Suspen sion.
S. 50.
Sobald gegen einen Diener wegen eines der im §. 48 erwähnten Verbrechen
oder Vergehen gerichtliche Untersuchung eingeleitet wird, kann von der vorgesetzten
Behörde, welcher das Gericht von der Einleitung der Untersuchung alsbald Anzeige
zu machen hat, je nach Umständen Suspension vom Amte wider ihn verfügt wer-
den. Dies muß geschehen, wenn gerichtliche Untersuchungshaft eintritt.
Während dieser Suspension hat der Angeschuldigte lediglich auf den Bezug
eines nach §.27 zu berechnenden Wartegeldes Anspruch.