1850. L
Nechtsmittel gegen gerichtliche Entscheldung. Eivilrechtsweg.
» .58.
Gegen gerichtliche Beschlüsse und Erkenntnisse über unfreiwillige Entfer-
mung vom Amte (55.22, 23, 20, 30, 10, 40, 50) stehen der Staatoregierung eben-
sowohl, wie dem betheiligten Staatediener, die um Strafprocesse zuléssigen Rechts-
mittel zu. «
Im Uebrtigen steht behufs Geltendmachung der Anspruͤche auf Diensteinkom-
men, Wartegelder und Pensionen, sowie für Streitigkeiten öber deren Größe dem
Diener der Weg des Givilprocesses offen, insofern nicht dao gegenwärtige Gesetz
den Rechtsweg überhaupt ausschließt oder das Untersuchungsverfahren dabei vor-
schreibt.
Entlassungsurkunde.
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Ueber jede Enkfernung vom Dienste ist ein, den Grund der Entfernung und
die Bestimmungen rücksichtlich etwaiger Beibehaltung des Rangeös, Titels oder der
Pensionsberechtigung enthaltendes, Entlassungs-Dekret oder Reskript,
je nachdem die letzte Anstellung durch Dekret oder Reskript geschehen war, von
dem Landesfürsten oder von einer dazu beauftragten Behörde auszufertigen und
dem betreffenden Diener, bezugöweise der Dienstbehörde desselben, zuzustellen.
Anwendung dieses Gesetzes.
K. 55. «
GegenwärtigesGeschtcittmitdkaagevecPubcikakioninKrafr.
Die Bestimmungen desselben finden auch auf die schon angestellten Diener,
welche noch im wirklichen Staatsdienste stehen, Anwendung; eine Dispositions-
stellung der Letzteren kann jedoch gegen ihren Willen nur mit Belassung ihrer gan-
zen gegenwärtigen Besoldung rerfügt werden, und die durch specielle Rechts-
titel begründeten Ansprüche bleiben jedrunfalls vorbehalten.
Die bereits pensionirten oder zur Disposition stehenden Staatsdiener sind den
sie betreffenden Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes, mit Ausnahme der
HK. 25, 26, 27, 32, 31—41 ebenfallo unterworfen.