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Nach erfolgter Revision dieser Berechnungen und nach stattgehabter Beant-
wortung und Erledigung der allenfallsigen Revisiond-Bemerkungen sind von der
Fürstlichen Rechnungs-Stube die gesammten Acten an das Furstliche Ministerium,
Abtheilung für die Finanzen, zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Hat diese stattgefunden, so haben die Fürstlichen Renrämter und sonstigen
Hebungs-Beamten den Ablösungs-Vertrag zu expediren, für dessen Vollziehung zu
sorgen, zur Confirmatien bei der betreffenden Fürstlichen Ablösungs-Commission
(K. 47. des Gesetzes vom 27. April 1819) einzureichen und das confirmirte Erxem-
plar zur Aufbewahrung an das 2 Fürslich Ministerium, Finanz-Abtheilung, ein-
zusenden.
K. 3.
In allen Fdllen, wo die Ablösung durch Capital bewirkt wird und wo# 06 dieses
nicht den Betrag von 350 Fl. übersteigt, sollen zu Vermeidung von überflüssigen
Schreibereien die Quitkungen der Fürstlichen Hauptlandescasse, welche zur Confir=
mation bei den betreffenden Fürstlichen Ablösungs-Commissionen einzureichen sind,
die Stelle eines förmlichen Ablösungs-Vertrags vertreten.
In allen solchen Füllen ist selbstverständlich von der Einsendung der Abld-
sungs-Verträge an das Fuͤrstliche Winiseiun abzusehen-
Alle Ablösungscapitalien sind “ n Grund von Einnahmebelegen, welche
das Fürstliche Ministerium der Finanzen ertheilt, von der Fürstlichen Hauptlandes-
casse-Verwaltung zu erheben und direct an diese einzuzahlen.
Alle durch Ablösungen entstehenden ständigen Renten werden durch die be-
treffenden Fürstlichen Rentämter und HebungS- Beamten erhoben und auf den
Grund von Einnahmebelegen, welche das Fürstliche Ministerium der Finanzen er-
theilt, in Rechnungs-Einnahme enn
In allen bei den Fürstlichen Ablelwrab, Cemmihonm erledigt werdenden Ab-
lIösungen wird das Staatinteresse durch die betreffenden Fürstlichen Rentämter
und Hebungs-Beamten vertreten.
Rudolstadt, den 6. Mai 1850.
Fürstlich Schwarthurgische Ministerium.
« Albert Roß.