Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 401 
Nachdem von den Staatsregierungen des Großh thums Sachsen-Weimat 
Eisenach, des Fürstenthums Schwarzburg= Rudolstadt und des Fürstenthums 
Schwarzburg-Sonderöhausen ein Vertrag über die Bildung eines gemeinschaft- 
lichen Appellationsgerichts und zweier gemeinschaftlicher Kreiögerichte abgeschlossen 
worden ist, welcher also lautek: 
„Iwischen dem Großherzogl. Sächs. Staats Ministerium zu Weimar, dem 
Fürstl. Schwarzburg-Rudolstédtischen Ministerium zu Rudolstadt und dem Fürstl. 
Schwarzburg= Sondershausenschen Geheimeraths-Kollegium zu Sondershausen 
ist unter Vorbehalt höchster Ratificationen, nachstehender Verkrag wegen Errich- 
tung eines gemeinschaftlichen Appellationsgerichtes und gemeinsamer Kreisgerichte 
abgeschlossen worden. 
A. Im Betreff des gemelnschaftlichen Appellationsgerichts. 
Art. 1. 
Der Sitz des Appellationsgerichts ist in der Stadt Eisenach. Mit Rücksicht 
auf die Lage der Fürstenthümer Schwarzburg soll dem zu errichtenden Appella- 
tionsgericht im Verwaltungswege zur Mlicht gemacht werden, die Geschwornenge- 
richts-Sitzungen, soweit thunlich, am Sitze der Kreiögerichte abzuhalten und soll 
auf diese Lage bei Bildung der Geschwornengerichtsbezirke möglichste Rücksicht ge- 
nommen werden. 
Art. 2. 
Die für das Geschäftslokal des Appellationsgericht erforderlichen Räume 
werden nebst den nöthigen Mobiliar-Inventarienstücken von der Greßherzogl. 
Staatsregierung gegeben, bezüglich hergerichtet und wird hierfür so wenig als für 
die fernere Mitbenutzung derselben den Fürstl. Schwarzburgischen Höfen ein Bei- 
trag angesonnen. Die in Zukunft für das gemeinschaftliche Appellationsgericht an 
dem nach Art. 1 bestimmten Sitze desselben etwa nöthigen baulichen Veränderun- 
gen, die Anschaffung weiter erforderlicher Inventarienstücke, so wie die zukünftigen 
Unterhaltungskosten werden von Großherzogl. Sächs. Seite zu 1, von Fürstl. 
Schwarzburgischer Seite zu bestritten. Zur Vornahme baulicher Veränderun- 
gen ist stets die Zustimmung sämmelicher Regierungen einzuholen. 
Art. 3. 
Der regelmäßige Personalbestand des Appellationsgerichto wird vorläufig 
festgesetzt auf
	        
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