1850. 401
Nachdem von den Staatsregierungen des Großh thums Sachsen-Weimat
Eisenach, des Fürstenthums Schwarzburg= Rudolstadt und des Fürstenthums
Schwarzburg-Sonderöhausen ein Vertrag über die Bildung eines gemeinschaft-
lichen Appellationsgerichts und zweier gemeinschaftlicher Kreiögerichte abgeschlossen
worden ist, welcher also lautek:
„Iwischen dem Großherzogl. Sächs. Staats Ministerium zu Weimar, dem
Fürstl. Schwarzburg-Rudolstédtischen Ministerium zu Rudolstadt und dem Fürstl.
Schwarzburg= Sondershausenschen Geheimeraths-Kollegium zu Sondershausen
ist unter Vorbehalt höchster Ratificationen, nachstehender Verkrag wegen Errich-
tung eines gemeinschaftlichen Appellationsgerichtes und gemeinsamer Kreisgerichte
abgeschlossen worden.
A. Im Betreff des gemelnschaftlichen Appellationsgerichts.
Art. 1.
Der Sitz des Appellationsgerichts ist in der Stadt Eisenach. Mit Rücksicht
auf die Lage der Fürstenthümer Schwarzburg soll dem zu errichtenden Appella-
tionsgericht im Verwaltungswege zur Mlicht gemacht werden, die Geschwornenge-
richts-Sitzungen, soweit thunlich, am Sitze der Kreiögerichte abzuhalten und soll
auf diese Lage bei Bildung der Geschwornengerichtsbezirke möglichste Rücksicht ge-
nommen werden.
Art. 2.
Die für das Geschäftslokal des Appellationsgericht erforderlichen Räume
werden nebst den nöthigen Mobiliar-Inventarienstücken von der Greßherzogl.
Staatsregierung gegeben, bezüglich hergerichtet und wird hierfür so wenig als für
die fernere Mitbenutzung derselben den Fürstl. Schwarzburgischen Höfen ein Bei-
trag angesonnen. Die in Zukunft für das gemeinschaftliche Appellationsgericht an
dem nach Art. 1 bestimmten Sitze desselben etwa nöthigen baulichen Veränderun-
gen, die Anschaffung weiter erforderlicher Inventarienstücke, so wie die zukünftigen
Unterhaltungskosten werden von Großherzogl. Sächs. Seite zu 1, von Fürstl.
Schwarzburgischer Seite zu bestritten. Zur Vornahme baulicher Veränderun-
gen ist stets die Zustimmung sämmelicher Regierungen einzuholen.
Art. 3.
Der regelmäßige Personalbestand des Appellationsgerichto wird vorläufig
festgesetzt auf