Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. a4086 
der dritte Rath erhält 1200 „ 
der vierte „ „ 1100 „ 
der fünfte „„ „ lloo „ 
der sechst „ « 1000 „ 
der siebente „ „ 1000 „ 
der erste Sekretr „ 800 „ 
der zweite „ „ 2700 „ 
der dritte „/ „ 600 „ 
Trt. 11. 
Das übrige Personal besteht aus: 
1) einem Kalkulator und Rechmungeführer zugleich fur die 
Botenmeisterei mit 200 Thlr. 
2) drei Kanzlisten mit zusammen .. 
(nämlich einer mit 200 Thlr., einer mit a0 Thir. und 
einer mit 200 Thlr.) 
3) einem Diener mit . .. 300 
H zwei Boten mit zusammen ... ....500,, 
Die Anstellung dieser Beamten erfolgt nach dem Vorschlag des designirten 
ersten und bezüglich für die Zukunft des: jeweiligen Prsidenten des Appcllatlonöge= 
richts. Bei Konstituirung des Gerichts soll ein Kanzlist und ein Bote aus den 
Firstenthömern Schwarzburg und zwar der Kanzlist aus dem Fürstenthume 
Schwarzburg-Sondershausen, der Bote aus dem Fürstenthume Schwarzburg= 
Rudolstadt, gewählt werden. Fur die Zukunft soll der Präsident bei seinen Vor- 
schlägen stets berücksichtigen, daß inmner mindestens zwei der in Art. 11 benannten 
Personen, etwa ein Kanzlist und ein Bete, den Fürstenthümern Schwarzburg an- 
gehören und zwar dergestalt, daß sowohl ver Kanzlist als der Bote abwechselnd 
einmal aus dem Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt und das andere Mal aus 
dem Fürstenthume Schwarzburg-Sondershausen gewählt werden soll. 
Die Dekrete werden nach Maßgabe des Art. 6 von der Regierung desjenigen 
Staates auögestellt, welchem der betreffende Beamte angehört. 
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Art. 12. 
Gemeinschaftliche Beamte sind ferner: Der Oberstaats lt und der Gehilfe 
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