Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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desselben. Ersterer ist mit 1290 Thlr., letzterer mit 800 Thlr. zu besolden. Die 
Oberstaatsanwaltschaft hat die Kanzlei und das Boten-Personal des Appella- 
zensgerihn für ihre Geschäfte zu benutzen. 
Bei Konstituirung des Gerichts wahlt Sochsen-Weimar den Oberstaatsan- 
walt, den Gehilfen Schwarzburg-Rudolstadt oder Schwarzburg, Sondershausen 
(nach desfallsiger weiterer Vereinbarung zwischen beiden Staatsregierungen). In 
Zukunft erfolgt der Vorschlag für diese Stelle in folgender Reihenfolge: 
o) hinsichtlich de# Oberstaatsanwalts 
für die erste Erledigung. von Schwarzburg= Rudolstadt, 
r*. “ zweite - - na- 
- I Weima 
Schwarzarg-. Somderohausf, 
- 2 : Weimar, 
sechste --- Wermut, - 
u. s. w. 
b) hinsichtlich des Gehilfen nach demselben Turnus, jedoch so, daß bei der 
ersten und zweiten Erledigung Weimar die Wahl zusteht. Im Uebrigen 
gelten auch hier die im Art. 6 enthaltenen Bestimmungen. 
Art. 13. , 
Es wird fuͤr Zahlung dieser Besoldungen eine besondere Sustentationskasse 
gebildet. Hierzu haben Sachsen-Weimar zwei Drittheile, die beiden Schwarz- 
burgischen Fürstenthümer ein Drittheil beizutragen. Zu diesem Drittheil zahlt 
Schwarzburg-Rudolstadt ##., Schwarzburg-Sondershausen #. Die Beiträge 
sind in vierteljährigen ie zu leisten. 
. 14. 
Die zu der Verwaltungskasse vae AOppellationsgerichte zu zahlende Summe 
soll nach Ablauf eines Jahres von Errichtung des Gerichts an festgestellt und 
hiernach ein Normalsatz festgesetzt werden. Wenn sich Etatsüberschreitungen her- 
ausstellen, welche von den betheiligten Staatöregierungen in Uebereinstimmung für 
gerechtfertigte anerkannt sind, so werden dieselben zu 3 von dem Grohherzogl. 
Scchsischen, zu u#r von dem Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtischen und zu ## von 
dem Fürstl. Schwarzburg-Sondershausenschen Staatsfiskus vergütet. In dem- 
selben Verhältnisse werden die etwaigen Ersparnisse vertheilt. Im ersten Jahre
	        
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