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desselben. Ersterer ist mit 1290 Thlr., letzterer mit 800 Thlr. zu besolden. Die
Oberstaatsanwaltschaft hat die Kanzlei und das Boten-Personal des Appella-
zensgerihn für ihre Geschäfte zu benutzen.
Bei Konstituirung des Gerichts wahlt Sochsen-Weimar den Oberstaatsan-
walt, den Gehilfen Schwarzburg-Rudolstadt oder Schwarzburg, Sondershausen
(nach desfallsiger weiterer Vereinbarung zwischen beiden Staatsregierungen). In
Zukunft erfolgt der Vorschlag für diese Stelle in folgender Reihenfolge:
o) hinsichtlich de# Oberstaatsanwalts
für die erste Erledigung. von Schwarzburg= Rudolstadt,
r*. “ zweite - - na-
- I Weima
Schwarzarg-. Somderohausf,
- 2 : Weimar,
sechste --- Wermut, -
u. s. w.
b) hinsichtlich des Gehilfen nach demselben Turnus, jedoch so, daß bei der
ersten und zweiten Erledigung Weimar die Wahl zusteht. Im Uebrigen
gelten auch hier die im Art. 6 enthaltenen Bestimmungen.
Art. 13. ,
Es wird fuͤr Zahlung dieser Besoldungen eine besondere Sustentationskasse
gebildet. Hierzu haben Sachsen-Weimar zwei Drittheile, die beiden Schwarz-
burgischen Fürstenthümer ein Drittheil beizutragen. Zu diesem Drittheil zahlt
Schwarzburg-Rudolstadt ##., Schwarzburg-Sondershausen #. Die Beiträge
sind in vierteljährigen ie zu leisten.
. 14.
Die zu der Verwaltungskasse vae AOppellationsgerichte zu zahlende Summe
soll nach Ablauf eines Jahres von Errichtung des Gerichts an festgestellt und
hiernach ein Normalsatz festgesetzt werden. Wenn sich Etatsüberschreitungen her-
ausstellen, welche von den betheiligten Staatöregierungen in Uebereinstimmung für
gerechtfertigte anerkannt sind, so werden dieselben zu 3 von dem Grohherzogl.
Scchsischen, zu u#r von dem Fürstl. Schwarzburg-Rudolstädtischen und zu ## von
dem Fürstl. Schwarzburg-Sondershausenschen Staatsfiskus vergütet. In dem-
selben Verhältnisse werden die etwaigen Ersparnisse vertheilt. Im ersten Jahre