Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

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sind die vorkommenden Kosten nach dem sich herausstellenden Bedürfnisse von den 
contrahirenden Staaten nach dem oben grnach ** zareste und 
wird bei Konstituicung des 
zur Verwaltungskasse gezahlt. 
Aus dieser Verwaltungskasse sind zu bestreiten die Aufwände fir 
Abhaltung der Geschwornengerichte, ohne Unterschied, wo sie staktfinden, 
Heizung und Erleuchtung, 
Schreibmaterialien, Buchbinderlöhne, vorübergehende Aushilfe in der 
Schreiberei, 
Bibliothek, Zeitungen, 
Reisekosten urd Diäten der Mitglieder in Officialfachen. 
Geringere Aeparatuten, Anschaffungen und Instandhaltung des Inven- 
  
Romunerallonen für besondere Fälle an die Subalternen u. s. w. 
Art. 15. 
Die nach dem Obigen mittelst Dekrets der Fürstl. Schwarzburgischen Staats- 
regierungen angestellten Mitglieder und Subalternen sind den Grohherzogl. Sächs. 
Gesetzen und dem diesseitigen Gerichtsstande eben so wie die von Großherzogl. 
Schs. Staatsregierung Angestellten unterworfen. Sie entrichten die diesseitigen 
öffentlichen und Communal-Abgaben und werden, sofern sie dies wünschen, in den 
hbiesigen Staatsverband aufgenommen, in welchem Falle sie auch für sich und ihre 
Familien das Heimathsrecht in der Stadt Eisenach durch ihre Anstellung erwerben. 
rt. 16. 
Pensiondanspruͤche fuͤr sich selbst und ihre Hinterbliebenen haben jedoch die 
bei dem Appellationögericht angestellten Personen nur gegen denjenigen Staat, von 
dessen Regierung ihnen das Anstellungs-Dekret auögestellt worden ist. 
Art. 17. 
Die Sporteln, bezüglich Stempelgebühren, sowie die von dem Appellations- 
gericht erkannten Strafgelder werden bei dem Appellationsgericht nach den gesetz- 
lichen Bestimmungen des betreffenden Staates liquidirt. Die Erhebung derselben 
erfolgk durch den einzelnen Staat für seine eigene Rechnung.
	        
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