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Art. 18.
Die Aufsicht über den Geschadftögang bei dem Appellationsgericht steht den
drei contrahirenden Staatsregierungen gemeinsam zu und demgemäß den Fürstl.
Schwarzburgischen Staatsregierungen je für das dritte Jahr, so daß in den beiden
ersten Jahren der Großherzogl. Sachsischen, in dem dritten der Fürstl. Schwarz-
burg-Rudolstädtischen, im vierten und fünften der Großherzogl. Sächsischen und
im sechsten der Fürstl. Schwarzburg-Sondershausenschen Staatsregierung dieses
Recht zusteht. Da es jedoch im Interesse der Sache liegt, daß der hierdurch be-
dingte Wechsel in der Aufsicht möglichst vermieden werde, so übernimmt die Groß-
herzogl. Sächs. Staateregierung die Verbindlichkeit, dann, wenn eintretenden
Falles die Fürstl. Schwarzburg-Rudolstadtische oder die Fürstl. Schwarzburg-
Sondershausensche Staatsregierung dieses Recht nicht ausüben will, dasselbe im
besondern Auftrage derselben auszuuben. Das Appellationsgericht sendet die an
den Inspektionshof über seine Geschaftêthitigkeit erstatteten Berichte sowie die
darauf empfangenen Resolutionen in Abschrift an die übrigen contrahirenden
Staateregierungen ein. Sofern letztere durch einen besonderen Bevollmächtigten
eine außerordentliche Revision des Appellationsgerichto vornehmen lassen wollen,
soll ihnen dies unbenommen bleiben.
Art. 19.
Ueber die Beschäftigung der Auditoren oder Rechts-Kandidaten aus den ver-
schiedenen Ländern bezüglich über die von dem Personal des Appellationsgerichts
vorzunchmenden Prüfungen ergeht nach vorgängiger gegenseitiger Verständigung
eine besondere Verordnung und soll hierüber, sofern dieselbe nicht schon vor Ein-
setzung des Appellationsgerichts erfolgt, letzteres gehört werden.
Art. 20.
Die Geschäftsordnung bes Appellationsgerichts wird von demselben selbst
berathen und ausgearbeitet und nach gemeinsamer Prüfung von den betreffenden
Staatregierungen festgestellt. Im Uebrigen richtet sich das Verfahren vor dem
Appellationsgericht in den anhängigen Rechtssachen nach den Gesetzen der betref-
fenden Staaten.
Art. 21.
Für die Behandlung der bei dem Appellationsgericht vorkommenden Depositen