Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

40 1850. 
Art. 18. 
Die Aufsicht über den Geschadftögang bei dem Appellationsgericht steht den 
drei contrahirenden Staatsregierungen gemeinsam zu und demgemäß den Fürstl. 
Schwarzburgischen Staatsregierungen je für das dritte Jahr, so daß in den beiden 
ersten Jahren der Großherzogl. Sachsischen, in dem dritten der Fürstl. Schwarz- 
burg-Rudolstädtischen, im vierten und fünften der Großherzogl. Sächsischen und 
im sechsten der Fürstl. Schwarzburg-Sondershausenschen Staatsregierung dieses 
Recht zusteht. Da es jedoch im Interesse der Sache liegt, daß der hierdurch be- 
dingte Wechsel in der Aufsicht möglichst vermieden werde, so übernimmt die Groß- 
herzogl. Sächs. Staateregierung die Verbindlichkeit, dann, wenn eintretenden 
Falles die Fürstl. Schwarzburg-Rudolstadtische oder die Fürstl. Schwarzburg- 
Sondershausensche Staatsregierung dieses Recht nicht ausüben will, dasselbe im 
besondern Auftrage derselben auszuuben. Das Appellationsgericht sendet die an 
den Inspektionshof über seine Geschaftêthitigkeit erstatteten Berichte sowie die 
darauf empfangenen Resolutionen in Abschrift an die übrigen contrahirenden 
Staateregierungen ein. Sofern letztere durch einen besonderen Bevollmächtigten 
eine außerordentliche Revision des Appellationsgerichto vornehmen lassen wollen, 
soll ihnen dies unbenommen bleiben. 
Art. 19. 
Ueber die Beschäftigung der Auditoren oder Rechts-Kandidaten aus den ver- 
schiedenen Ländern bezüglich über die von dem Personal des Appellationsgerichts 
vorzunchmenden Prüfungen ergeht nach vorgängiger gegenseitiger Verständigung 
eine besondere Verordnung und soll hierüber, sofern dieselbe nicht schon vor Ein- 
setzung des Appellationsgerichts erfolgt, letzteres gehört werden. 
Art. 20. 
Die Geschäftsordnung bes Appellationsgerichts wird von demselben selbst 
berathen und ausgearbeitet und nach gemeinsamer Prüfung von den betreffenden 
Staatregierungen festgestellt. Im Uebrigen richtet sich das Verfahren vor dem 
Appellationsgericht in den anhängigen Rechtssachen nach den Gesetzen der betref- 
fenden Staaten. 
Art. 21. 
Für die Behandlung der bei dem Appellationsgericht vorkommenden Depositen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.