Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850. 400 
unb fuͤr Akte der freiwilligen Gerichtoͤbarkeit sind die Gesotze des Großherzogthums 
maßgebend. « 
Art. 22. 
Kassen= und Depositen-Defekte, sowie sonstige durch die Verschulvung des 
Appellationsgerichto oder einzelner Beamten desselben verursachte Sch#den werden 
von den contrahirenden Staatsregierungen nach dem Artt. 13 und 14 bestimmten 
Verhältnisse erseßt. In demselben Verhältnisse gebührt den betreffenden Staats- 
kassen dasjenige, was etwa durch den Regreß auf den Urheber des Schadene bei- 
gebracht wird. 
Ob derselbe durch einen von Großherzogl. Süächsischer oder von Fürstl. 
Schwarzburgischer Seite angestellten Beamten verschuldet wurde, macht dabei 
einen Unterschied überall nicht. 
Art. 23. 
Die Aussicht über die unteren Justizbehörden, sowie über die Anwälte, Rechts- 
beistände und Notare übt dad Appellationögericht nach Maßgabe der für die respek- 
tiven einzelnen Staaten geltenden Gesetze und Einrichtungen, rücksichtlich der An- 
wälte und Rechtsbeistände mit dem Vorbehalk, daß dann, wenn sich mit Zustim- 
mung der betreffenden Staatsregierungen eine Anwaltokammer gebildet hat, das 
Aussichtsrecht über dieselben nach Maßgabe des einer solchen Anwaltskammer zu 
Grunde zu legenden Statutes stattfindet, bezüglich auf lebtere übergeht. 
- Art. 21. 
Den Fürstl. Schwarzburgischen Staatsregierungen wird überlassen, je zwei 
Advokaten am Sitze des Appellatiensgerichts anzustellen. Dieselben sind befugt, 
in allen in der Appellationoinstanz anhängigen Rechtssachen, also auch dann, 
wenn dieselben aus dem Großherzogthume Sachsen an das Appellationsgericht ge- 
langt sind, vor demselben zuprakticiren, wogegen auch den von Seiten des Großher= 
zogthumo angestellten Advokaten die gleiche Befugniß in Ansehung der aus den Für 
stenthümern Schwarzburg an das Appellationogericht gelangenden Rechtssachen 
eingerdumt wird. 
t. 25. 
In Sachen, welche aus dem Großherzogthum Sachsen an das Appellations- 
gericht gelangen, verfügt und erkenm dasselbe als „Großherzogl. Sächs. Appella- 
tionsgericht“, in Sachen, welche aus dem Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt
	        
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