1850. 418
Art. 7.
Es werden bei jedem der zwei gemeinschaftlichen Kreiogerichte ein Staats-
anwalt, dessen Function sich auf Strafsachen erstreckt, welche vor den unter den
betreffenden Kreisgerichten stehenden Untergerichten der contrahirenden Staaten zu
verhandeln sind, und zwei Sekretäre angestellt, welche zugleich die Registratur= und
Archiv-Geschäfte, die Rechnungsführung, Kalkulatur und Botenmeisterei zu be-
sorgen haben.
Das übrige Personal besteht beim Kreisgericht Sondershausen aus zwei
Kanzlisten, zwei Boten, einem Gefangenwärter und dessen Gehilfen, beim Kreis-
gericht Arnstadt aus einem Kanzlisten, zwei Boten, einem Gefangenwärter und
dessen Gehilfen.
Beim Kreisgericht Arnstadt besetzt die Großherzogl. Staatöregierung ständig
die Stelle eines Boten und die Stelle des Staatsanwalts abwechselnd mit der
Fürstl. Sonderöhausischen Staatsregierung in der Weise, daß Sondershausen zum
ersten Male, Weimar das folgende Mal, Sondershausen das dritte und vierte Mal,
Weimar das fünfte Mal diese Seelle beseczt und sofort dergestalt, daß Sonders-
hausen diese Stelle immer noch einmal so oft besetzt als Weimar. Eine weitere
Mitwirkung bei Besehung der übrigen Stellen der gemeinschaftlichen Kreisgerichte
nimmt die Grehherzogl. Staatoregierung nicht in Anspruch.
Hinsichtlich der bei dem Kreiogericht Sibersbanfen zu besetzenden, in diesem
Artikel genannten Stellen ist bestimmt worden
1) von Seiten der Fürstl. Schwarzburg- Si ehausenschen Staatsregierung
die Stellen
a) des Staaksanwalts,
b) des zweiten Sekretärs,
-) des ersten Kanzlisten,
6) des zweiten Boten,
e) des Gefangenwaͤrters nebst Gehilfen
2) von Seiten der Fürstl. Schwarzburg= Nudoistädtischen Staateregierung die
Stellen
o) des ersten Secretärs,
b) bes zweiten Kanzlisten,
ODO) des ersten Boten
vom Anfang an und bleibend besetzt werden soll.