Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

44 1850. 
Art. 
Der Etat der Besoldungen ist *8 
der Direktor 10.00 Thlr. 
der Stoaatsanwalt und ior Rath 800 
—— . 600 = 
der erste Sekretär . . .500- 
der zweite Sekretaͤr 100 
der erste Kanzlist . 300 -i 1— 
der zweite Kanzlist 250 tuct 
der Kanzlist beim Kreisgericht Arnstadt. . 300 
die beiden Boten zusammen (jeder 200 Thlr.) 400 
der Gefangenwarter und sein Gehilfe 400 
Es wird für die Zahlung dieser Besoldungen bei einem jeden der zwei ge- 
meinschaftlichen Kreisgerichte eine besondere Sustentationskasse gebildet. Jeder 
der contrahirenden Staaten zahlt die ihn nach dem vereinbarten Maßstab (Art. 2) 
treffenden Beitrage in vierteljährigen Vorauszahlungen an diese Sustentations- 
kasse ein. 
Art. 10. « 
Die zu der Verwaltungskasse der Kreisgerichte zu zahlende Summe soll nach 
Ablauf eines Jahres von Ercichtung der Gerichte an festgestellt und hiernach ein 
Normalsat festgesetzt werden. 
Wenn sich Etatsüberschreitungen herausstellen, welche von den betheiligten 
Stoatéregierungen in Uebereinstimmung alo gerechtfertigt anerkannt sind, so wer- 
den dieselben nach dem im Art. 2 vereinbarten Maßstabe gedeckt. In demselben 
Verhältnisse werden die etwaigen Ersparnisse vertheilt. Im ersten Jahre sind die 
vorkommenden Kosten nach dem sich herausstellenden Bedürfnisse von den contra- 
hirenden Staaten nach dem oben gedachten Verhältnisse aufzubringen und wird bei 
Konstituirung der Kreisgerichte für das zu Sondershausen zunächst die Summe 
von 1200 Thlr., für das zu Arnstadt die Summe von 800 Thlr. zur Verwaltungs= 
kasse gezahlt. 
Aus dieser Verwaltungskasse sind zu bestreiten die Aufwände für 
Heizung und Erleuchtung,
	        
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