Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

416 1850. 
Da es jedoch im Interesse der Sache liegt, daß der hierdurch bedingte Wech- 
sel in der Aufsicht möglichst vermieden werde, so uͤbernimmt die Fuͤrstlich Schwarz- 
burg-Sonderohdusische Staatoregierung die Verbindlichkeit, dann, Wenn eintreten- 
den Falles die Fürstl. Schwarzburg= Rudolstädtische oder die Großherzogl. Süächs. 
taateoregierung dieses Recht nicht ausüben will, dasselbe im besondern Auftrag 
auszuüben. Auch versteht es sich, daß die Aufsicht einer der contrahirenden Staats= 
regierungen über das Kreisgericht nicht auf die demselben untergeordneten, einem 
der anderen Staaten angehörigen Einzelngerichte erstreckt werden darf, vielmehr 
steht die Aufsicht über die Einzelngerichte zunächst dem betreffenden Kreisgerichte, 
damn aber weiter lediglich der Regierung desjenigen Staates zu, welchem dieselben 
angehören, soweit nicht etwa das Appellationẽgericht in Disciplinarfragen als 
höhere Instanz concurrirt. 
Art. 
Ueber eine gemeinsam fuͤr die eh0 einzuführende Geschäftsordnung 
wird eine Vereinbarung stattfinden. 
Art. 16. 
Für die Behandlung der bei den Kreisgerichten vorkommenden Depositen und 
der Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die am Sitze des treffenden Kreisge- 
richts geltenden Gesetze maßgebend. 
Art. 17. 
Kassen= und Depositen-Defecte, sowie sonstige durch die Verschuldung der 
Kreisgerichte oder einzelner Beamten derselben verursachte Schäden werden nach 
dem sub II. festgestellten Maßstabe von den contrahirenden Staaten ersezt. In 
demselben Verhältnisse gebührt den betreffenden Staatskassen dasjenige, was etwa 
durch den Regreß auf den Urheber des Schadens beigebracht wird. 
Art. 18. 
Was die Zahl der zur Praris vor den gemeinschaftlichen Kreiögerichten zuzu- 
lassenden Advokaten anlange, so ist Sachsen-Weimar überlassen, an den beiden 
Kreisgerichten Sonderehausen und Arnstadt je zwei Advokaten anzustellen, welche 
jedoch nur vor dem Kreisgericht, bei dem sie angestellt sind (nicht vor den Einzelge- 
richten) praktiziren dürfen, und zwar in der Weise, daß den Weimarischen Anwälten
	        
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