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auch in Rechtssachen, welche aus den Fuͤrstenthuͤmern Schwarzburg herruͤhren, die
Praris gestaktet ist und so umgekehrt.
Hinsichtlich des bei dem Kreisgericht in Sondershausen noch besonders in Be-
tracht kommenden Verhältnisseo zwischen Schwarzburg--Rudolstadt und Schwarz=
burg. Sondershausen wird bestimmt, daß denjenigen Advokaten, welchen bis zum
31. December 184 9 die Praxis in den beiden Fürstl. Schwarzburgischen Unterherr-
schaften gestattet ist, überlassen sein soll, sich an dem Sitz des Kreiogerichts Son-
deréhausen niederzulassen. Die in Zukunft bei dem Kreisgericht in Sonderöhausen
den Anwälte soll Schwarzburg-Sondershausen
zu 2. Schwarzburg. Ruvolstadt zu anstellen und über die Reihenfolge und die
sonstigen Modalitäten wird eine besondere Vereinbarung erfolgen.
Art. 19.
In Sachen, welche aus dem Fürstenthume Schwarzburg-Sondershausen an
die Kreisgerichte gelangen, erkennen und verfügen dieselben als „Fürstl. Schwarz=
burg- Sondershausensches Kreisgericht“, in Sachen, welche aus dem Fürstenthume
Schwarzburg-Rudolstadt an dieselben gelangen, als „Fürstl. Schwarzburg-Ru-
dolstädtisches Kreisgericht“, in Sachen, welche aus dem Großherzogthum Sachsen
an dieselben gelangen, als „Großherzogl. Sachsisches Kreisgericht.“
t. 20.
Die Konstituirung der gemeinschaftlichen Kreisgerichte wird auf den 1. Juli
1850 festgeseht.
. Act, 21.
Die Formel des Verpflichtungseides für das Personal der Kreiögerichte ist
die zu dem Konferenz, Entwurfe eines Gesetzes über den Civil- Staatödienst als
Anlage A. bezüglich als Anlage B. angenommene, dergestalt jedoch, daß dieselbe auf
die Landesfürsten der verbundenen Staaten zu richten ist.
Dieser die Bildung eines gemeinschaftlichen Appellationsgerichtes und gemein-
schaftlicher Kreisgerichte als ein Ganzes umfassende Vertrag ist zundchst bis zum
1. Juli 1860 gültig und gilt von 10 zu 10 Jahren als stillschweigend verlängert,
wenn vor dem Ablauf des zunächst vorhergegangenen Kalenderjahres (1859, 1809
u. s. f) eine Aufkündigung von der einen oder der andern Seite nicht erfolgt ist.