Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

418 1850. 
dieser Vertrag auch von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge zu Sachsen- 
Weimar-Eisenach, sowie von Ihren Durchlauchten den Fürsten zu Schwarzburg- 
Rudolstadt und Söwarkburg Sonderstaufen genehmigt worden ist: so ist derselbe 
dessen zu Urkunde auf höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit des Grohherzogs zu 
Sachsen-Weimar-Eisenach von dem Großherzogl. Staats-Ministerium zu Wei- 
mar, auf höchsten Befehl Sr. Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Rudol- 
stadt von dem Fürstl. Schwarzburgischen Ministerium zu Rudolstadt und auf höch- 
sten Befehl Sr. Durchlaucht des Fürsten von Schwarzburg-Sonderöhausen von 
dem Fürstl. Schwarzburgischen Geheimeraths--Collegium zu Sondershausen unter 
Beidruckung der betreffenden Staatsinsiegel vollzogen worden. 
So geschehen 
Weimar, den 23. März 1850. 
(I. S.) 
Großherzogl. Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Wydenbrugk. 
Rudolstadt, den 9. April 1850. 
(L. S.) 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
Röder. # 
Albert Roß. 
Eondershausen, den 15. April 1850. 
(L. S.) 
Fürstl. Schwarzburgisches Geheimeraths-Colleginm. 
F. Chop.
	        
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