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durch entkräftet werden, daß er den Nachweis seiner Zeugungsunfähigkeit führt,
wogegen der Einwand, daß das Kind seiner körperlichen Beschaffenheit nach aus
dem behaupteten Beischlaf nicht entsprungen sein könne, durchaus unstatthaft ist.
5.
Die erwiesene Einrede, daß die Geschwächte mit Mehreren Unzucht
habe, befreit nicht von der Verbindlichkeit der Alimentation, wohl aber von der
Mlicht, Entbindungs= und Wochenbetts-Kosten zu entrichten.
Die Alimentationsklage soll dagegen, nachdem sie wider einen von mehreren
Concumbenten angestelle worden, nur dann auch wider einen andern angestellt wer-
den können, wenn der zuerst Belangte rechtskräftig von der Klage entbunden wor-
den ist. Keiner von mehreren Concumbenten hat Ubrigens das Recht de Regresses
gegen den andern.
. 6. ·
Wenn der Schwaͤngerer zahlungsunfaͤhig oder abwesend und dessen Aufent-
halt unbekannt ist, hat zunächst die Geschwächte selbst für sich und ihr Kind zu
sorgen. Subsidiarisch trifft diese Verbindlichkeit ihre Ascendenten in der Reihen-
folge, wie sie zur Succession berufen sind, und zulezt die Gemeinde, der die Ge-
schwaͤchte angehoͤrt.
8. 13.
Alle unehelichen Kinder, selbst die im Ehebruch oder in Blutschande erzeugten,
können von dem Exzeuger Alimente beanspruchen.
g. S.
Die Größe der jährlichen Alimentengelder, welche für jedes Vierteljahr zum
vierten Theile voraus zu entrichten find, soll hauptsächlich nach dem Stande der
Geschwächten, jedoch auch unter Berücksichtigung des gegenwärtigen und zukünfti-
gen Einkommens des Schwüängerere, bestimmt werden, und darf in der Regel jähr-
lich nicht unter zehn Thaler — 17] Fl. und nicht über vierzig Thaler — 20 Fl.
für ein Kind betragen. Bringt die Geschwächte mehrere Kinder zur Welt, so ist
für jedes derselben ein gleichmäßiges Alimentengelderquantum festzustetzen.
. 9.
Vür den durch die Enthindung und das Wochenbett lentstandenen Aufwand